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Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung umfasst
Datum: 21.11.2001
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 08. November 2001 - 1 K 874/00 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, über den Antrag einer Soldatin auf Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung erneut zu entscheiden.
Soldaten haben nach dem Soldatengesetz und dem Bundesbesoldungsgesetz Anspruch auf freie Heilfürsorge, müssen sich also grundsätzlich nicht gegen Krankheiten versichern. Die Klägerin - eine Soldatin, die aufgrund einer organischen Erkrankung auf natürlichem Wege nicht schwanger werden konnte - war der Auffassung, dass die freie Heilfürsorge auch Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung umfasse und beantragte deshalb bei dem Truppenarzt, die hierfür entstehenden Behandlungskosten zu übernehmen. Ihr Antrag wurde unter Hinweis auf Verwaltungsvorschriften abgelehnt. Ferner vertraten die Prozessvertreter der Bundeswehr die Auffassung, von der freien Heilfürsorge seien nur Maßnahmen umfasst, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wehrdienstfähigkeit dienten, was bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung gerade nicht der Fall sei.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ist der Rechtsauffassung der Klägerin nun teilweise gefolgt und führt in ihrem Urteil aus, dass die freie Heilfürsorge auch Behandlungen von Erkrankungen umfasse, die nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wehrdienstfähigkeit dienten. Die Verwaltungsvorschriften könnten Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nicht wirksam von der freien Heilfürsorge ausschließen. Bei der organisch bedingten Sterilität der Klägerin handele es sich um eine Erkrankung, deren Folgen durch eine künstlich herbeigeführte Schwangerschaft ganz erheblich gemindert werden könnten. Die konkrete Maßnahme - geplant und teilweise durchgeführt war die sog. In-Vitro-Fertilisations-Behandlung - sei medizinisch anerkannt und im konkreten Fall notwendig. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland müsse daher prüfen, ob sie die Kosten für diese Behandlung übernimmt oder aber die Maßnahmen selbst - im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung - erbringen will. Hinsichtlich der ebenfalls beantragten intrazytoplasmatischen Spermainjektion (ICSI) teilte das Gericht dagegen im Ergebnis die Auffassung der Beklagten und führte aus, diese Methode sei derzeit wegen des nicht auszuschließenden erhöhten Missbildungsrisikos noch nicht Gegenstand der freien Heilfürsorge. (Mo)