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Ein Obdachlosenheim ist als Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise auch im Gewerbegebiet zulässig
Datum: 18.06.2001
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 24.04.2001 - 5 K 1216/00) Das Verwaltungsgericht hat eine Klage von Nachbarn abgewiesen, mit der diese die Aufhebung einer Baugenehmigung zur Erstellung eines Behelfswohnheims für Obdachlose erstrebten.
Die Kläger sind Eigentümer eines Betriebsgrundstücks für ein Autohaus mit Kraftfahrzeugwerkstätte und Lackiererei, das im Geltungsbereich eines gewerbliche Nutzung vorsehenden Bebauungsplans liegt. Die beigeladene Stadt beabsichtigt, auf dem südlich schräg gegenüberliegenden Grundstück, das ebenfalls in einem, allerdings gesondert ausgewiesenen, Gewerbegebiet liegt, ein Behelfswohnheim für Obdachlose zu errichten. Trotz der Einwendungen der Kläger im Genehmigungsverfahren erteilte das Regierungspräsidium Tübingen die beantragte Baugenehmigung, befristet auf sieben Jahre ab Bezugsfertigkeit. Mit der Baugenehmigung verbunden war die Erteilung einer Ausnahme u. a. hinsichtlich der Art der vorgeschriebenen baulichen Nutzung. Nach erfolglosem Widerspruch erhoben die Kläger Klage und wandten u. a. ein, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme bzgl. der Art der baulichen Nutzung lägen nicht vor, weil das Vorhaben keinem sozialen Zweck diene. Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Es ist der Auffassung, eine Anlage für soziale Zwecke i.S.d. Baunutzungsverordnung liege vor, wenn nicht das Wohnen im Vordergrund stehe, sondern die Unterbringung zur Beseitigung der Obdachlosigkeit. Dass dies hier gegeben sei, werde durch die auf sieben Jahre befristete Genehmigung, die vorgesehene Bauweise, die Ausstattung der Gebäude und die vorgesehene Organisation belegt, u. a. die Benutzung des Heimes gemäß einer öffentlichen Benutzungsordnung. Die Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein öffentliches Interesse an der Errichtung und Nutzung des Obdachlosenwohnheims bestehe (Bi).