Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Verwaltungsgericht bestätigt Verbot von Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche
Datum: 02.05.2001
Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 23.04.2001 - 4 K 469/01 -) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS) sind entsprechend einer MKS-Verordnung verboten.
Dieses Verbot verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die auch von der EU garantierten Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, des Eigentumsschutzes und der Berufsfreiheit. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in einem Eilverfahren entschieden.
In dem Eilverfahren hatte ein Landwirt aus dem Raum Leutkirch, der Milchwirtschaft mit einem Zuchtbestand von besonders leistungsstarken Kühen (sog. Rinderleistungssternkühe) betreibt, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Feststellung beantragt, das EU-weite Impfverbot gegen die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche nicht beachten zu müssen. Ferner wollte er die vorläufige Erlaubnis erhalten, von der Bayer AG den erforderlichen Impfstoff für die Impfung seiner Rinder beziehen zu dürfen. Der Antrag hatte in beiden Punkten keinen Erfolg.
Die Kammer kam zu dem Ergebnis, das in der MKS-Verordnung geregelte Impfverbot beruhe auf einer Ermächtigung im Tierseuchengesetz, der eine EU-Richtlinie zugrunde liege. Dies sei formell nicht zu beanstanden. Das Impfverbot halte aber auch einer materiell-rechtlichen Prüfung Stand. Denn es verstoße insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Die mit der EU-Richtlinie eingeschlagene „Politik der Nicht-Impfung“ könne weder als durch wissenschaftliche Erkenntnisse noch durch die tatsächliche Entwicklung widerlegt angesehen werden. Aus den eingeholten, teils kontroversen wissenschaftlichen Stellungnahmen ergebe sich, dass durch eine Impfung derzeit in Europa keine völlige Infektionssicherheit erreicht werden könne. Das Impfverbot sei daher wohl wissenschaftlich vertretbar und nicht lediglich von wirtschaftlichen Erwägungen (Fleischexportchancen) getragen. Es beschränke daher den betroffenen Landwirt auch nicht in unverhältnismäßiger Weise.(Mo)