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Kletterregelung im Donautal

Datum: 08.01.2001

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 05.12.2000 - 9 K 1737/00) Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat den Streit um die Kletterregelung im Oberen Donautal entschieden.

Die Klage eines Sportkletterers gegen eine Allgemeinverfügung des Landratsamts Sigmaringen von 1996, wonach bestimmte Felsen bzw. Routen oder Felsbereiche zum Klettern freigegeben wurden, ist als unzulässig abgewiesen worden. Damit konnte der Kläger weder die Aufhebung des ansonsten geltenden Kletterverbots noch eine Erweiterung von Klettermöglichkeiten im Oberen Donautal erreichen.

Das Gericht vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dem Kläger fehle für die Aufhebung der Allgemeinverfügung die Klagebefugnis. Denn er werde durch die Allgemeinverfügung offensichtlich nicht in seinen Rechten verletzt. Diese habe nämlich für ihn lediglich begünstigende Wirkung. Nach dem Naturschutzgesetz sei das Klettern in besonders geschützten Biotopen wie offenen Felsbildungen sowie offenen natürlichen Block- und Geröllhalden generell verboten. Die Allgemeinverfügung räume dem Kläger daher ausnahmsweise Klettermöglichkeiten ein, die er ansonsten nicht hätte.

Schließlich komme auch eine Verpflichtung des Landratsamtes, eine neue Entscheidung über die freizugebenden Felsen und Klettermöglichkeiten im Bereich Oberes Donautal zu treffen, nicht in Betracht. Auch hier fehle dem Kläger die Klagebefugnis. Zwar sehe das Naturschutzgesetz Ausnahmemöglichkeiten vom Kletterverbot vor, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten seien. Daraus ergebe sich aber keine Anspruchsberechtigung für den einzelnen Kletterer, zur Verwirklichung seines Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit eine Ausnahme zu begehren.(Mo)

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