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Klage auf Zuteilung eines Bootsliegeplatzes im Sportboothafen von Unteruhldingen hat keinen Erfolg
Datum: 05.01.2001
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 23.11.2000 - 2 K 604/98). Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat die gegen die Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen gerichtete Klage eines Stuttgarter Verlegers auf Anweisung ihrer als GmbH geführten Fremdenverkehrsbetriebe, ihm einen Liegeplatz im Sportboothafen zur Verfügung zu stellen und zu vermieten, abgewiesen.
Zwar habe die Gemeinde für ihre Einwohner, zu denen auch der Kläger zähle, mit dem Sportboothafen eine „öffentliche Einrichtung“ geschaffen. Der Kläger habe damit aber nicht sozusagen automatisch einen Liegeplatzanspruch, da er insbesondere die Vergabekriterien derzeit nicht erfülle.
Im Zuge der Erweiterung des Sportboothafens wurden die Liegeplätze 1985 anhand einer Warteliste und an interessierte Personen wohl auch außerhalb der Warteliste verteilt. Der 1985 zwischen der Gemeinde und dem Kläger erstmals geschlossene Mietvertrag über einen Liegeplatz an der Kaimauer war bis Ende 1996 befristet. Ein neuer Mietvertrag wurde dem Kläger nicht angeboten; er erhielt jedoch befristet einen Gastliegeplatz und wurde an 212. Stelle in die Warteliste aufgenommen. Der Kläger machte geltend, er sei seinerzeit davon ausgegangen, die seit 1972 bestehende Warteliste betreffe nur „normale“ Liegeplätze, nicht jedoch solche an der Kaimauer. Er verlangt, so gestellt zu werden, wie wenn er bereits vor 1985 einen Liegeplatz gehabt hätte bzw. seit 1985 auf der Warteliste gestanden hätte. Dann habe er nämlich nach den Vergaberichtlinien mittlerweile einen Anspruch auf einen Liegeplatz erworben. Das Gericht ist dem nicht gefolgt. Die Entscheidung über die Zuteilung eines Liegeplatzes habe wie geschehen beim Kläger, der nur einen befristeten Mietvertrag gehabt habe, erneut vorgenommen werden müssen. Er könne sich nicht auf eine endgültige Zuteilung aus dem Jahre 1985 berufen. Die Vergabe der Liegeplätze nach dem Prioritätsprinzip, also nach einer Warteliste, sei nicht zu beanstanden, wenn auch 1985 einmalig davon abgewichen worden sei. Der Kläger könne aus dem Mietvertrag von 1985 keinen Vertrauensschutz herleiten, da dieser von Anfang an befristet und damit nicht auf Dauer angelegt gewesen sei.(Mo)