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Keine Fast-Food Werbung an Bundesstraße
Datum: 06.11.2000
Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 20.10.2000 - 5 K 2032/00). Eine Werbefirma, die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile entlang der Bundesstraße 463 auf zwei landwirtschaftlichen Anhängern Werbetafeln für zwei Fast-Food-Ketten aufstellen ließ, blieb jetzt mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erfolglos.
Die betroffene Stadt hatte angeordnet, dass die auf den Anhängern befestigten beiden 2 x 2,5 m bzw. 3,8 x 2,2 m großen Tafeln entfernt werden müssten. Die Abbruchanordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt und es wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,-- DM angedroht. Die Stadt sah die Werbetafeln als nicht genehmigungsfähig an.
Diese Ansicht hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen jetzt bestätigt. Der Abbruch habe angeordnet werden dürfen. Nach der Landesbauordnung könne der Abbruch einer Anlage angeordnet werden, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sei und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Bei den auf abgestellten Anhängern angebrachten Tafeln handle es sich um örtlich gebundene Einrichtungen. Werbeanlagen im Außenbereich bedürften einer Baugenehmigung. Nach den Vorschriften des Naturschutzgesetzes seien Werbeanlagen aber außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig. Gesetzliche Ausnahmen seien nicht gegeben, insbesondere lägen die Schnellrestaurants, für die geworben werde, nicht in der freien Landschaft.
An der Beseitigung der Werbeanlagen bestehe auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Denn es sei damit zu rechnen, dass die fortdauernde Präsenz der Tafeln bei anderen Unternehmen ebenfalls den Wunsch wecke, die Felder vor der Stadtgrenze für Werbezwecke zu nutzen.(Bi)