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Kein Baustopp für das Einkaufszentrum Elsach-Center in Bad Urach
Datum: 21.03.2013
Kurzbeschreibung: (Beschlüsse vom 15.03.2013 - 8 K 48/13 und 8 K 49/13 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anträge zweier Nachbarn, die Bauvorhaben im Bereich des Bebauungsplans Nördliche Innenstadt zur Realisierung des Einkaufszentrums Elsach-Center zunächst bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu stoppen, abgelehnt. Damit können die Bauarbeiten mit dem Ziel, in 5 Häusern in Zentrumsnähe u. a. eine Gesamtverkaufsfläche von ca. 7.100 qm bereitzustellen, vorläufig fortgesetzt werden. Über einen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gestellten Normenkontrollantrag betreffend die Gültigkeit des Bebauungsplans ist noch nicht entschieden.
Ein Antragsteller wohnt östlich des Plangebiets, das in seine Richtung nach Osten hin die öffentliche Grünfläche „Grünes Herz“ umfasst. Der Bebauungsplan sieht eine Erschließungsstraße vor, die die Baugrundstücke an das Verkehrsnetz anschließt und die im Osten an die P.-Straße und im Westen an die S.-Straße angebunden werden soll. Er hält den Bebauungsplan für unwirksam und verlangt einen Baustopp, da die zu erwartende Lärmbelastung durch den durch die Bauvorhaben zu erwartenden Straßenverkehr zu niedrig prognostiziert worden sei. Nach Auffassung des Gerichts könnten jedoch die streitigen Baugenehmigungen für die einzelnen Bauvorhaben nicht mit der Begründung angegriffen werden, dass sich künftig der Verkehrslärm am Wohnanwesen des Antragstellers erhöhe. Denn der vorhabenbezogene An- und Anfahrtsverkehr auf der nördlichen Erschließungsstraße werde sich im Bereich der P.-Straße vor dem Grundstück des Antragstellers voraussichtlich mit dem übrigen Verkehr derart vermischt haben, dass er den baurechtlich genehmigten Einzelanlagen im Plangebiet rechtlich nicht mehr zuzurechnen sei. Schon gegenwärtig bestehe eine Ost-West-Verbindung zwischen der N.-Straße und der S.-Straße, die über die P.-Straße verlaufe. Darüber hinaus sei absehbar, dass ein Teil des vorhabenbezogenen Verkehrs ausschließlich über die S.-Straße erfolge. Allerdings - so das Gericht weiter - sei die Frage, ob das Gesamtvorhaben Elsach-Center an der P.-Straße zu Lasten des Antragstellers zu unzumutbarem Verkehrslärm führen könne, im Rahmen der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan mit zu prüfen.
Der weitere Antragsteller bewohnt nördlich des Plangebiets jenseits der Elsach ein Gebäude am dortigen Hang, das teilweise durch einen geplantes Baukörper südlich der Elsach vom dortigen Lärm abgeschirmt wird. Er beruft sich ebenfalls auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans und befürchtet massive Lärmbeeinträchtigungen wegen des künftigen Straßen- und Parkplatzverkehrs. Die hier vom Gericht vorgenommene einzelfallbezogene Interessenabwägung fiel zu Lasten des Antragstellers aus. Ein Baustopp würde für die beigeladenen Bauherrn aufgrund der erfolgten Planungsarbeiten sowie der Kosten für Kredite und Grundstückserwerb zu schweren Nachteilen führen. Umgekehrt sei festzustellen, dass durch die genehmigten Baukörper wohl keine Nachbarrechte verletzt seien und eine solche Verletzung allenfalls durch deren Nutzung in Betracht käme. Dann könnten aber bei realistischer Betrachtung nachträglich weitere Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung getroffen werden, etwa durch eine Lärmschutzwand zur Elsach hin.
Die im Eilverfahren unterlegenen Nachbarn können gegen die gerichtliche Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen. (Mo)