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Verwaltungsgericht legt Fragen zur Entziehung einer österreichischen Fahrerlaubnis dem Europäischen Gerichtshof vor

Datum: 21.05.2013

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 30.04.2013 - 4 K 133/13 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat u.a. die Frage, ob die Entziehung einer in Österreich erteilten EU-Fahrerlaubnis durch deutsche Behörden bei fehlendem Wohnsitz im Inland zulässig ist oder ob insofern eine ausschließliche Zuständigkeit des Ausstellerstaates besteht, dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorgelegt.

Die Klägerin ist österreichische Staatsangehörige und hat eine österreichische Fahrerlaubnis. Bei einer Polizeikontrolle im Allgäu wurden Anzeichen für Cannabiskonsum festgestellt, der mit dem anschließenden Bluttest in nicht unerheblichem Umfang bestätigt wurde. Sie wehrt sich nun gegen den Entzug der Fahrerlaubnis durch die deutsche Verkehrsbehörde. Die weiter informierte österreichische Behörde erklärte, dass sie wegen der Drogenfahrt nichts unternehmen werde. Der festgestellte hohe psychoaktive THC-Wert von 18,8 ng/ml und der THC-COOH-Gehalt von 47,4 ng/ml gebiete keine andere Bewertung, da es, im Gegensatz zu Alkohol, keine Grenzwerte gebe.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die zu treffende Entscheidung maßgeblich von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt. Nach nationalem Recht könne die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben. Es stelle sich daher die Vorlagefrage, ob die nach der 3. Führerscheinrichtlinie gemeinschaftsrechtlich sich ergebende Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine einer nationalen Regelung der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehe, nach der das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, nachträglich auf dem Verwaltungswege aberkannt werden muss, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis mit dieser in Deutschland ein Kraftfahrzeug unter Einfluss illegaler Drogen führt und in der Folge, nach den deutschen Bestimmungen, seine Fahreignung nicht mehr besteht. Es sei nicht hinreichend geklärt, ob der Mitgliedstaat, auf dessen Territorium Verkehrsverstöße begangen würden, aus denen sich Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel ergeben würden, gegen den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Ausland fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen ergreifen könne.

Bis zur Beantwortung der Vorlagefrage durch den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg wurde das Klageverfahren ausgesetzt. (Mo)

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