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Jugendhaus und Kulturzentrum in Reutlingen benötigt Gaststättenerlaubnis
Datum: 08.07.2013
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 20.03.2013 - 1 K 3921/11) Ein gemeinnütziger Verein, der in Reutlingen ein Jugendhaus und Kulturzentrum betreibt, in welchem bei öffentlichen Musik- und anderen Veranstaltungen Getränke, auch Alkohol, ausgeschenkt werden, benötigt eine Gaststättenerlaubnis. Da er eine solche nicht innehatte und sich auch nicht darum bemühen wollte, weil er nach seiner Auffassung keine benötige, da der Getränkeausschank keinen gewerblichen Charakter habe, untersagte die Stadt Reutlingen dem Verein die Ausübung des Gastgewerbes, soweit es einer Erlaubnis bedürfe, und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an. Die nach erfolglosem Widerspruch gegen die Untersagung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab.
Rechtsgrundlage für den Erlass einer gaststättenrechtlichen Untersagungsverfügung sei, so das Gericht, § 31 Gaststättengesetz in Verbindung mit 15 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung. Danach könne die zuständige Behörde die Fortsetzung eines Betriebes verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Konzession erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben werde. Die Tatbestandvoraussetzungen dieser Vorschrift für den Erlass einer Untersagungsverfügung lägen vor, weil der Kläger einen Gaststättenbetrieb ohne die erforderliche Genehmigung betreibe. Auch sei die Ausübung des der Stadt gesetzlich eingeräumten Untersagungsermessens nicht zu beanstanden. Der Ausschank alkoholischer Getränke an jedermann zum Verzehr an Ort und Stelle durch den Kläger stehe außer Streit. Streitig sei die Frage, ob dieser Ausschank im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgt. Dies sei zu bejahen, weil eine auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Eine Gewinnerzielungsabsicht beim Getränkeverkauf im Jugendhaus liege vor, wenn ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erstrebt werde. Da der Kläger seine Tätigkeit nachhaltig ausübe, reiche auch ein geringer Überschuss aus. Ein solcher werde vom Kläger erzielt. Die Gewinnerzielungsabsicht beim Kläger werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass er den Gewinn beim Getränkeverkauf für gemeinnützige Vereinszwecke verwende und für sich als Verein keine Gewinnerzielung anstrebe. Gegen das Urteil ist die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen. (Bi.)