Eilverfahren gegen Erweiterung der Feuerwehr in Ehingen (Donau) erfolglos
Der Eilantrag einer Nachbarin gegen die baurechtlich genehmigte Erweiterung der Stützpunktfeuerwehr Ehingen (Donau) mit Errichtung eines Übungshauses wurde mit Beschluss der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28.05.2025 abgelehnt (7 K 635/25). Die Antragstellerin drang mit ihren Einwendungen den Lärm und die unzureichende Entwässerung betreffend nicht durch.
Das Gericht konnte keinen Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans „Münsinger Straße West“ erkennen. Das Vorhaben sei seiner Art nach in dem festgesetzten Mischgebiet gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässig. Hinzu komme, dass das Grundstück, auf dem sich die Wohnung der Antragstellerin befinde, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege, weswegen sich die Antragstellerin auf Normen dieses Bebauungsplans grundsätzlich nicht berufen könne. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders sein könnte, seien nicht ersichtlich.
Ebenso liege kein Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans „Alamannenstraße“ – auf dem das Bauvorhaben (auch) verwirklicht werden solle – vor. Der Bebauungsplan „Alamannenstraße“ sehe für einen Teilbereich der Vorhabengrundstücke eine „Sammelstelle für wiederverwertbare Stoffe“ als Gemeinbedarfsfläche vor, wovon die erteilte Baugenehmigung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreie. Dies führe indes zu keinem nachbarlichen Abwehrrecht der Antragstellerin. Die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf vermöge den Grundeigentümern benachbarter Wohngebiete desselben Bebauungsplangebiets keinen Nachbarschutz zu vermitteln. Eine fehlerhafte Befreiung von einer solchen Festsetzung könne daher, wenn der Plangeber nicht selbst Drittschutz vorsehe – was er vorliegend nicht getan habe –, einen nachbarlichen Abwehranspruch nur nach Maßgabe des sogenannten Rücksichtnahmegebots begründen.
Allerdings sei auch dieses vorliegend bei der im Rahmen des Eilverfahrens vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht verletzt. Von dem Bauvorhaben gingen am maßgeblichen Immissionsort weder im sogenannten Regelbetrieb noch bei Sondereinsätzen der Freiwilligen Feuerwehr für die Antragstellerin unzumutbare Lärmimmissionen aus. Auch die Berechnungsgrundlage und Annahmen, die in der Schall-Immissionsprognose sowie der ergänzenden Stellungnahme insoweit angenommen worden seien, seien bei summarischer Prüfung nicht zu bestanden bzw. führten nicht dazu, dass das Bauvorhaben für die Antragstellerin mit unzumutbaren Lärmimmissionen verbunden wäre. Insbesondere gelte dies hinsichtlich der zugrunde gelegten Fahrbewegungen, des zur Tagzeit stattfindenden Übungsbetriebs sowie der Qualifizierung der Sondereinsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Beigeladenen als seltene Ereignisse im Sinne von Ziffer 7.2 TA Lärm.
Der Einwand der unzureichenden Entwässerung verhelfe dem Antrag auch nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin habe als Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung bereits nicht hinreichend dargelegt, in eigenen Rechten – ihrem Sondereigentum – verletzt zu sein. Das von der Antragstellerin vorgebrachte Eindringen von Wasser in den Innenhof und schließlich in das Erd- und Untergeschoss sei von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Aber auch ungeachtet der fehlenden subjektiven Rechtsverletzung sei mit Blick auf die zu errichtenden Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagwassers nicht ersichtlich, dass Gefahren, Nachteile oder Belästigungen konkret drohen würden bzw. mit solchen in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich zu rechnen wäre. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass Abwasser oder Niederschlagswasser, soweit es nicht einer Versickerung zugeführt werde, sondern in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet werde, von dem Vorhabengrundstück auf das Grundstück einwirken könnte.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten mit der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim angefochten werden. (Was)