Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit heute bekannt gegebenem Urteil vom 27.01.2026 (10 K 3438/24) die Klage eines Unternehmers gegen eine Nutzungsuntersagung für Teilbereiche seiner Reitanlage abgewiesen.
Der Kläger betreibt eine Reitanlage, die sowohl Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans als auch im unbeplanten Außenbereich umfasst. Zwischen 2011 und 2021 erweiterte er die Anlage durch die Vergrößerung eines Sandplatzes, die Errichtung einer Pferdelongierhalle sowie den Bau weiterer Sand- und Abreitplätze mit entsprechenden Aufschüttungen für Zuschauer- und Richterwagen. Die hierfür erforderlichen Baugenehmigungen holte er zuvor nicht ein.
Nach einer im April 2021 durchgeführten Baukontrolle ordnete das Landratsamt die Einstellung der Bauarbeiten an und forderte den Kläger auf, für die bereits verwirklichten Vorhaben entsprechende Bauantragsunterlagen einzureichen. In der Folge stellte der Kläger für einige der streitgegenständlichen Anlagen Bauanträge und bemühte sich gemeinsam mit dem zuständigen Zweckverband der örtlichen Gemeinden um eine Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans, um die errichteten Anlagen nachträglich legalisieren zu können.
Nachdem dies bis zum Jahr 2023 nicht gelungen war, untersagte das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 08.08.2023 die Nutzung der streitgegenständlichen Anlagen und ordnete den Sofortvollzug an. Auf den hiergegen gerichteten Eilantrag des Klägers ordnete das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 30.08.2023 angesichts eines im September 2023 unmittelbar bevorstehenden Reitturniers sowie der in diesem Zusammenhang vom Kläger bereits getroffenen Dispositionen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung bis zum 20.09.2023 an und lehnte den Antrag im Übrigen ab (Az. 10 K 2197/23). Anschließend wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers gegen die Nutzungsuntersagung zurück. Hiergegen wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 27.01.2026 hat die 10. Kammer die Klage abgewiesen. Nunmehr liegen die Urteilsgründe vor.
Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid sind zur Überzeugung der Kammer rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die streitgegenständlichen Teile der Reitanlage wurden ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung errichtet und genutzt. Unter diesen Voraussetzungen war das Landratsamt gemäß § 65 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) befugt, dem Kläger die Nutzung der betroffenen Anlagenteile zu untersagen. Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung leidet nach Auffassung der Kammer auch nicht an Ermessensfehlern. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die streitgegenständlichen Anlagenteile insbesondere nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
Die vom Kläger in Zusammenarbeit mit dem Zweckverband angestrebte Änderung und Erweiterung des maßgeblichen Bebauungsplans ist nach Einschätzung der Kammer trotz eines entsprechenden Satzungsbeschlusses bislang nicht wirksam geworden, da es an der erforderlichen Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung fehlt. Die streitgegenständlichen Anlagen widersprechen daher, soweit sie sich im Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans befinden, weiterhin dessen Festsetzungen. Soweit sie im Außenbereich liegen, handelt es sich nicht um privilegierte landwirtschaftliche Nutzungen; vielmehr beeinträchtigen sie öffentliche Belange, insbesondere wegen ihres Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 Baugesetzbuch) sowie wegen der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch). Mangels Abstimmung der vom Zweckverband beschlossenen Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans mit dem zugrundeliegenden Flächennutzungsplan, der im maßgeblichen Gebiet weiterhin Flächen für die Landwirtschaft vorsieht, scheidet eine Genehmigung der Anlagen des Klägers im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans nach § 33 Baugesetzbuch aus (Fehlen der sog. materiellen Planreife).
Die Kammer war auch nicht davon überzeugt, dass das Landratsamt einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers dahingehend geschaffen hätte, bis zum Abschluss des Verfahrens zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans von einer Nutzungsuntersagung abzusehen. Auch im Übrigen erweist sich die Nutzungsuntersagung nach Einschätzung der Kammer trotz des für den Kläger damit einhergehenden wirtschaftlichen Schadens als verhältnismäßig. Die Nutzung der Reitanlage als solcher (Stallungen, Reithalle, Koppeln) zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken bleibt weiterhin zulässig, auch wenn die vom Kläger auf der Reitanlage etablierte Turnierreihe in dieser Form nicht fortgeführt werden kann. Der hierdurch unter anderem zu erwartende erhebliche wirtschaftliche Schaden beruht nach Auffassung der Kammer maßgeblich auf der eigenen Entscheidung des Klägers, in erheblichem Umfang bauliche Anlagen ohne Einholung der hierfür erforderlichen Genehmigung zu errichten und zu nutzen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen (Lec).