Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen verhandelt am Donnerstag, den 9. Juli 2026 die Klagen der Gemeinde Hirrlingen sowie zweier ihrer Einwohner gegen die Genehmigung für die Erweiterung des Steinbruchs in Frommenhausen. Die Kläger wenden sich im Kern gegen den - aus ihrer Sicht - unzumutbaren Schwerlastverkehr, der durch den Steinbruch der Beigeladenen verursacht und durch dessen Erweiterung weiter verstärkt wird. Die Gemeinde sieht ihre Planungshoheit, insbesondere mit Blick auf die Ausweisung neuer Wohngebiete beeinträchtigt.
Die öffentliche Verhandlung findet im Rathaus der Gemeinde Hirrlingen, Schlosshof 1 in 72145 Hirrlingen statt. Beginn der Verhandlung ist 14:30 Uhr.
Auf die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden vom 03.06.2025 wird insbesondere im Hinblick auf das Akkreditierungsverfahren für Pressevertreter hingewiesen. Für Rückfragen stehen die Pressesprecher des Gerichts gern zur Verfügung (Lec).
„Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung in der Verwaltungsrechtssache 9 K 1406/25 am 9. Juli 2026 und zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung dieses Termins ergeht folgende
Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 3. Juni 2026
1. Die mündlichen Verhandlung beginnt am 9. Juli 2026 um 14:30 Uhr. Sie findet im Rathaus der Gemeinde Hirrlingen, Schlosshof 1 in 72145 Hirrlingen statt.
2. Zuhörer und Medienvertreter erhalten 30 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den Sitzungssaal. Im Sitzungssaal stehen für Zuhörer 20 und für Medienvertreter weitere 5 Sitzplätze zur Verfügung.
3. Der Einlass für Zuhörer erfolgt nach der Reihenfolge des Eintreffens vor dem oben genannten Sitzungssaal. Reservierungen werden nicht vorgenommen.
4. Sobald die für Zuhörer zur Verfügung stehenden Sitzplätze erschöpft sind, wird Zuhörern - vorbehaltlich von Nr. 5 Satz 7 - der weitere Einlass in den Sitzungssaal nicht mehr gestattet.
5. Für Medienvertreter werden 5 Sitzplätze reserviert. Für die Vertretung eines Mediums (Zeitung, Rundfunk- oder Fernsehanstalt, Presseagentur usw.) wird jeweils nur ein Sitzplatz zur Verfügung gestellt. Medienvertreter können sich ab Montag, dem 15. Juni 2026, 08.00 Uhr unter der E-Mail-Adresse
Pressestelle@vgsigmaringen.justiz.bwl.de
registrieren und einen Platz reservieren lassen. Die 5 Plätze werden nach der Reihenfolge des Eingangs der E-Mails zugeteilt. Darüber hinaus wird nach der weiteren Reihenfolge eine Warteliste erstellt. Eine Reservierung vor dem 15. Juni 2026, 08.00 Uhr oder auf andere Weise findet nicht statt. Sofern aus dem Kontingent der übrigen 20 Sitzplätze für Zuhörer Plätze frei bleiben, können sie auch von Medienvertretern entsprechend der Warteliste aufgrund der Anmeldung ab dem 15. Juni 2026 in Anspruch genommen werden. Falls das Kontingent für Medienvertreter nicht ausgeschöpft wird, werden die noch freien Plätze an Zuhörer entsprechend Nr. 3 weiter vergeben.
6. Laptops dürfen nur im Offline-Betrieb verwendet werden. Mobiltelefone sind auszuschalten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen sind während der Sitzung ausnahmslos untersagt. Fernsehteams und Fotografen dürfen im Sitzungssaal jeweils von ihrem Einlass an bis zum Sitzungsbeginn Foto- und Filmaufnahmen anfertigen. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal und im Bereich vor diesem wird pro Fernsehmedium nur ein Kamerateam zugelassen. Die Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten sind zu wahren. Mit Bild- und Tonaufnahmen des Gerichts und der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis. Ab dem Aufruf der Sache haben Fernsehteams und Fotografen den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen, soweit sie nicht über einen Sitzplatz verfügen.
Gründe
Die getroffenen Anordnungen sind zur störungsfreien Abwicklung der mündlichen Verhandlung gemäß § 176 GVG erforderlich. Nachdem im Vorfeld bereits ein Öffentlichkeits- und Medieninteresse festgestellt werden konnte, erscheinen Regelungen über den - aus Kapazitätsgründen beschränkten - Zugang zur Sitzung geboten.
Die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienberichterstatter und auch die Verteilung knapper Sitzplätze an dieselben ist grundsätzlich eine Frage, die sich unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheidet und die der Prozessleitung des Vorsitzenden in dem jeweiligen Gerichtsverfahren obliegt; dabei sind indes die Grundrechte der von der Anordnung Betroffenen zu beachten, insbesondere ist eine gleichberechtigte Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu gewährleisten.
Die getroffenen Anordnungen orientieren sich vor diesem Hintergrund daran, insbesondere in Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit und derjenigen der Träger der Presse- und Rundfunkfreiheit einen Ausgleich zu suchen, ohne die berechtigten Belange der Prozessbeteiligten aus dem Blick zu verlieren. Danach erscheint es angemessen, für Medienvertreter ein - prozentual gesehen - durchaus beträchtliches Sitzplatzkontingent vorzusehen, das gleichwohl auch der übrigen Öffentlichkeit noch in ausreichendem Maß die Möglichkeit einräumt, an der mündlichen Verhandlung als Zuhörer teilzunehmen.
Grundsätzlich orientiert sich die Anordnung in rechtlich zulässiger Weise am Prioritätsprinzip. Soweit Medienvertreter, die beim Verwaltungsgericht nach vorstehenden Maßgaben vorab einen Platz reserviert haben, eine teilweise privilegierte Position erhalten, trägt dies Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes Rechnung, nachdem diese ggf. bereits Dispositionen getroffen haben und womöglich von einer Einlassberechtigung ausgehen, was im Übrigen nunmehr gerade Anlass für die getroffene Anordnung gibt. Zugleich trägt die Anordnung aber auch den berechtigten Anliegen derjenigen Medien, die ggf. ohne vorherige Reservierung erscheinen, dadurch Rechnung, dass das Medienkontingent über die Zahl der derzeit bereits vorliegenden Interessensbekundung hinaus ausreichend bemessen wird.
Prof. Dr. Heckel
Präsident des Verwaltungsgerichts“