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Keine Anerkennung eines vier Semesterwochenstunden umfassenden universitären Lehrauftrags als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit – Verwaltungsgericht Sigmaringen weist Klage auf höhere Pension ab

Datum: 26.06.2026

Kurzbeschreibung: 

Keine Anerkennung eines vier Semesterwochenstunden umfassenden universitären Lehrauftrags als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit – Verwaltungsgericht Sigmaringen weist Klage auf höhere Pension ab

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage einer pensionierten Oberstudienrätin auf Anerkennung ihrer langjährigen Lehrtätigkeit an einer Universität als ruhegehaltsfähige Dienstzeit abgewiesen.

Die Klägerin war in den 1990er Jahren als Lehrbeauftragte an einer Universität tätig. Über 22 Semester hinweg bereitete sie Studenten auf das Latinum vor. Ihr Lehrauftrag umfasste vier Semesterwochenstunden. Seit 2002 stand sie im Schuldienst des beklagten Landes, zunächst als Angestellte und ab Mai 2004 als Beamtin. 2024 wurde sie in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung berücksichtigte die Lehrtätigkeit an der Universität bei der Berechnung ihres Ruhegehalts nicht. Eine Anerkennung der Universitätszeiten hätte das monatliche Ruhegehalt um rund 250 Euro erhöht. 

Hiergegen brachte die Klägerin im Rahmen ihrer Klage vor, ihre mehr als elfjährige Lehrtätigkeit an der Universität habe zu ihrer Ernennung als Gymnasiallehrerin geführt und sei deshalb als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzuerkennen. Sie sei mit wissenschaftlichen Räten, die damals ebenfalls Studenten auf das Latinum vorbereitet und ein regelmäßiges Deputat von zwölf Wochenstunden gehabt hätten, zu vergleichen. Mit vier Wochenstunden habe sie jedenfalls so viel gearbeitet, wie dies auch ein zu 25 Prozent teilzeitbeschäftigter Beamter müsse. 

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Nach den maßgeblichen beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften werden Vordienstzeiten nur berücksichtigt, wenn ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestand und die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wurde. Diese Voraussetzungen sah die Kammer nicht als erfüllt an. Die Klägerin führte ihre Lehrveranstaltungen im Rahmen eines vergüteten Lehrauftrags durch. Ein solcher begründet kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art. Zudem war die Klägerin weder in den allgemeinen Universitätsbetrieb eingebunden noch hinsichtlich der Gestaltung ihres Unterrichts weisungsgebunden. Darüber hinaus erreichte die Lehrtätigkeit mit lediglich vier Semesterwochenstunden auch nicht den erforderlichen Umfang einer hauptberuflichen Beschäftigung. Ob eine frühere Lehrtätigkeit hauptberuflich ausgeübt wurde, bestimmt sich nach einer Vergleichsberechnung: Maßgeblich ist, welchen Anteil die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden an der regelmäßigen Arbeitszeit eines Beamten ausmachten. Für die Klägerin war dabei die Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand im Jahr 2024 maßgeblich. Nach dem Landesbeamtengesetz beträgt die zulässige Teilzeitbeschäftigung mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 69 Abs. 3 LBG). Diese beträgt für Beamten derzeit 41 Wochenstunden. Als Vergleichsmaßstab zog das Gericht die regelmäßige Wochenarbeitszeit von Beamten in Baden-Württemberg in den 1990er Jahren von durchschnittlich 39 Stunden heran. Daraus folge, dass eine vordienstliche Tätigkeit einen Umfang von rund neun Wochenstunden hätte erreichen müssen, um als hauptberuflich angesehen werden zu können. Die Klägerin war jedoch lediglich mit einem vergüteten Lehrauftrag über vier Semesterwochenstunden tätig. Anders als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben nahm sie nach Auffassung der Kammer keine weiteren Dienstaufgaben wahr, insbesondere keine Forschungstätigkeit oder sonstigen universitären Aufgaben außerhalb der Lehrveranstaltungen. Ihr Lehrauftrag erschöpfte sich vielmehr in der Durchführung von Übungen zur Vorbereitung auf das Latinum. Damit blieb der zeitliche Umfang ihrer Tätigkeit deutlich unter der gesetzlichen Schwelle für eine hauptberufliche Beschäftigung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 9 K 1480/25). Die Klägerin kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.