Bekannt gewordene Musterlösungen - Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit heute veröffentlichtem Beschluss den Eilantrag gegen die Annullierung mehrerer Prüfungsergebnisse im Seminar „Medizinische Biometrie" an der Universität Ulm abgelehnt.
Die Antragstellerin hatte im Sommersemester 2026 an einem medizinischen Seminar teilgenommen, dessen Prüfungsleistung aus mehreren Online-Testaten bestand. Nachdem während eines Testats ein Student versehentlich ein Dokument mit Aufgaben und ausführlichen Musterlösungen früherer Prüfungen hochgeladen hatte, stellte die Universität fest, dass dieses Dokument offenbar bereits einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Studenten vor den Prüfungen zugänglich gewesen sein musste. Die Universität annullierte daraufhin die Ergebnisse sämtlicher Kursteilnehmer und ordnete Wiederholungsprüfungen an.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie machte geltend, selbst keine unzulässigen Hilfsmittel verwendet zu haben. Die pauschale Annullierung sämtlicher Testate sei unverhältnismäßig und in der Studien- und Prüfungsordnung nicht vorgesehen.
Dem folgte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Universität. Zwar enthalte die Prüfungsordnung keine ausdrückliche Regelung über die Annullierung bereits bewerteter Testate. Die Universität könne sich hierfür jedoch auf die allgemeinen Grundsätze zur Rücknahme rechtswidriger Prüfungsentscheidungen stützen. Das Gericht sah es als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Prüfungsaufgaben und die zugehörigen Lösungen vor den Prüfungsterminen einer unbestimmten Vielzahl von Studenten bekannt waren. Dadurch sei die Chancengleichheit der Prüflinge erheblich beeinträchtigt. Da sich nicht mehr feststellen lasse, welche Studenten Kenntnis von den Unterlagen hatten und in welchem Umfang diese genutzt wurden, habe die Universität die Testate sämtlicher Kursteilnehmer annullieren und Wiederholungsprüfungen anordnen dürfen. Ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel sei nicht ersichtlich gewesen. Auch eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine vorläufige Aussetzung der Wiederholungsprüfungen rechtfertigen könnte, verneinte das Gericht.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig (8 K 2901/26). Die Antragstellerin kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim einlegen. (Lec)