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Größerer Lebensmittelmarkt in Ammerbuch-Pfäffingen bauplanungsrechtlich zulässig

Datum: 22.10.2026

Kurzbeschreibung: 

Größerer Lebensmittelmarkt in Ammerbuch-Pfäffingen bauplanungsrechtlich zulässig

Verwaltungsgericht Sigmaringen verpflichtet Landratsamt Tübingen nach langwierigem Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Bauvorbescheids betreffend den Neubau eines Lebensmittelmarkts in Ammerbuch-Pfäffingen

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit vergangener Woche bekanntgegebenem Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. 8 K 1687/24) der Klage einer Lebensmittelmarktbetreiberin stattgegeben. Diese plant ihren bestehenden Lebensmittelmarkt in Ammerbuch-Pfäffingen mit rund 750 m² Verkaufsfläche durch einen Neubau mit 1.200 m² Verkaufsfläche auf einer Geschossfläche von 2.000 m² zu ersetzen. Dem Klageverfahren ging ein mehrjähriges Verwaltungsverfahren voraus.  

Die Betreiberin beantragte im Februar 2019 einen Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens. Das Landratsamt Tübingen, als die für Ammerbuch zuständige Baurechtsbehörde, lehnte diesen im Juli 2019 ab. Zur Begründung verwies es insbesondere auf eine Veränderungssperre, die die Gemeinde Ammerbuch im Oktober 2018 zur Sicherung ihrer damaligen Bauleitplanung beschlossen hatte. Den hiergegen im August 2019 seitens der Betreiberin erhobenen Widerspruch legte das Landratsamt im Juni 2023 dem Regierungspräsidium Tübingen zur Entscheidung vor. In der Zwischenzeit hatte die Gemeinde im November 2023 erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, der auch das Vorhabengrundstück erfassen sollte. Zugleich beschloss sie eine neue Veränderungssperre. Hintergrund der neuerlichen gemeindlichen Planungsabsichten waren unter anderem regionalplanerische Vorgaben zur Vermeidung einer Einzelhandelsagglomeration. Im April 2024 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch der Betreiberin zurück. Im Mai 2024 erhob die Betreiberin Klage beim Verwaltungsgericht. Im November 2025 wurde die Veränderungssperre zunächst um ein Jahr verlängert. 

Die 8. Kammer gab der Klage auf Erteilung des Bauvorbescheids statt. Der geplante Neubau ist bauplanungsrechtlich zulässig. Die zuletzt verlängerte Veränderungssperre könne, so das Verwaltungsgericht, der Betreiberin nicht entgegengehalten werden. Denn bei der Berechnung der höchstzulässigen Dauer einer Veränderungssperre sei auch die Zeit zu berücksichtigen, in der die Bauvoranfrage aufgrund einer verzögerten Bearbeitung durch die Verwaltung faktisch zurückgestellt werde. Unter Berücksichtigung dieser Verzögerung sei die höchstzulässige Dauer einer Veränderungssperre von vier Jahren überschritten gewesen. 

Auch die zwischenzeitlich aufgestellten Bebauungspläne der Gemeinde stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die maßgeblichen Bebauungspläne aus den Jahren 2021 und 2022 seien unwirksam, weil sie nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar seien. Sie ermöglichten eine Einzelhandelsagglomeration, die den Vorgaben der Raumordnung, hier des Regionalplans Neckar-Alb, widerspreche. Da die zuvor geltenden Bebauungspläne ausdrücklich aufgehoben worden seien, beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. 

Danach sei der geplante Neubau zulässig. Die nähere Umgebung sei durch unterschiedliche gewerbliche Nutzungen und bereits vorhandene Einzelhandelsbetriebe geprägt. Der Neubau füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in diese Umgebung ein. Auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche seien nicht zu erwarten. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass kein neuer Lebensmittelmarkt angesiedelt, sondern ein bestehender Markt um 450 m² Verkaufsfläche erweitert werde. Eine wesentliche Änderung des Sortiments oder eine Neuausrichtung des Marktes seien nicht vorgesehen. Die prognostizierten Umsatzverlagerungen ließen deshalb keine erhebliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erkennen. 

Das Landratsamt Tübingen muss der Betreiberin daher den beantragten Bauvorbescheid erteilen.  

Hinweis an die Redaktionen:  

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 8 K 1687/24). Das beklagte Land kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragen, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim zu entscheiden hätte. (Lec)