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Rottenburg am Neckar: Vertriebsverbot für Nahrungsergänzungsmittel (Kurkuma-Kapseln) im Eilverfahren bestätigt

Datum: 21.07.2020

Kurzbeschreibung: (10 K 2060/20 – Beschluss vom 17.07.2020) Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Antrag eines Verlags und Versandhandelsunternehmens mit Sitz in Rottenburg am Neckar auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine lebensmittelrechtliche Anordnung abgelehnt, mit der das Landratsamt Tübingen u.a. den Vertrieb eines Kurkuma-Produkts untersagt hatte.

Der Antragsteller vertreibt über einen Online-Shop Nahrungsergänzungsmittel. Mit Bescheid aus März 2020 untersagte ihm das Landratsamt das Inverkehrbringen von Kurkuma-Kapseln, nachdem das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart Proben des betreffenden Produkts begutachtet und dieses wegen seines hohen Curcumingehalts unter Berufung auf Veröffentlichungen der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA als nicht sicheres Nahrungsmittel eingestuft hatte. Gegen die Anordnung hat sich der Antragsteller mit Widerspruch und Eilantrag gewandt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich die von Untersuchungsamt und Lebensmittelüberwachungsbehörde ins Feld geführten Untersuchungen und Veröffentlichungen auf eine Verwendung von Kurkuma als Farbstoff und nicht, wie vorliegend, zu ernährungsphysiologischen Zwecken bezögen.

Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung im Eilverfahren bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Verbot finde seine Rechtsgrundlage in Vorschriften der EU-Kontrollverordnung (VO (EU) 2017/625) und der Basisverordnung (VO (EG) 178/2002), die nationale Eingriffsnormen des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs verdrängten. Bei den in Rede stehenden Kapseln handele es sich voraussichtlich um ein gesundheitsschädliches und daher nicht sicheres Lebensmittel im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Basisverordnung. Die u.a. von der EFSA und dem gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe definierten Grenzwerte (acceptable daily intake) würden bei einer Einnahme entsprechend der Dosierungsempfehlung des Herstellers um ein Vielfaches überschritten. Die entsprechenden fachlichen Einschätzungen habe der Antragsteller nicht in Zweifel zu ziehen vermocht.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befinden hat. (th)

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