Der in Dotternhausen wohnhafte Kläger rügte formelle und materielle Fehler der Änderungsgenehmigung. Insbesondere machte er geltend, dass das Zementklinkerwerk und die von der Beigeladenen betriebene Ölschieferverbrennungsanlage als einheitliche Anlage im immissionsschutzrechtlichen Sinne zu qualifizieren seien und forderte deshalb für das Änderungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Außerdem entspreche die High-Efficiency-SNCR-Anlage zur Schadstoffreinigung nicht dem Stand der Technik in der Zementherstellung. Schließlich leide die Genehmigung hinsichtlich der darin enthaltenen Ausnahmen für die Emission bestimmter Stoffe über bestehende Grenzwerte hinaus an Ermessensfehlern.
Die Kammer ist dem nicht gefolgt. Sie geht davon aus, dass die angefochtene Änderungsgenehmigung den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt. Die schriftlichen Urteilsgründe werden in den nächsten Wochen abgefasst.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befinden hat. (th)