Die Nachbarin wandte sich mit einer Vielzahl von Einwendungen gegen das Vorhaben und brachte vor, dass sie das Vorhaben aufgrund der Höhe der Bauten erdrücke, es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen komme, eine Überlastung der Zufahrtsstraße drohe, das Gelände mit Altasten belastet sei, die Gefahr einer Überschwemmung wegen unzureichender Abwasserleitungen drohe, der dem Bauvorhaben zugrundeliegende Bebauungsplan unwirksam sei und dem Vorhaben der Artenschutz entgegenstehe.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts führt in ihrem Beschluss zur Begründung der Stattgabe aus, dass das Vorhaben die Antragstellerin aller Voraussicht nach unzumutbar in sie schützenden Rechten beeinträchtigt. Die konkrete Verkehrs- und Erschließungssituation des Vorhabens sei für diese nach dem derzeitigen Stand der Planung nicht hinzunehmen. Denn die in der Baugenehmigung vorgesehene Abwicklung des Zu- und Abfahrtsverkehrs sei nach Würdigung aller maßgeblichen Umstände derzeit derartig defizitär, dass die Antragstellerin damit rechnen müsse, hierdurch erheblich in der Nutzung ihres eigenen Grundstücks beeinträchtigt zu werden. Die Erschließung der zehn Stellplätze auf der westlichen Seite des Geländes dürfte – so die Kammer weiter – durch den in seinen Maßen nur sehr gering dimensionierten PKW-Aufzug, welcher zudem zur Anlieferung des Gewerbes vorgesehen und daher öfter blockiert sein wird, nicht hinreichend sichergestellt sein. Dies führe dazu, dass sie dem zu erwartenden Besucherverkehr nicht zur Verfügung stünden und es auf der an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Zufahrtsstraße aller Voraussicht nach zu einem der Antragstellerin nicht mehr zumutbaren chaotischen Park- und Suchverkehr mit Blockade der Straße und Benutzung ihres Zufahrtswegs kommen dürfte. Diese Situation verschärfe sich durch die Enge der Zufahrtsstraße und den Umstand, dass größeren Fahrzeugen wie solchen der Müllabfuhr ein Einfahren und Wenden unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und der Straßenverkehrsordnung kaum möglich sein werde.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten mit der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim angefochten werden. (Na)