(Beschluss vom 24.01.2022 - 3 K 77/22 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Beschluss vom 24.01.2022 einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Feststellung des Landkreises Biberach, dass die Sieben-Tage-Inzidenz von 500 überschritten wurde und die die Maßnahmen nach § 17a Abs. 2 CoronaVO auslöst, stattgegeben.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts führt in ihrem Beschluss aus, dass im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung die Voraussetzungen des § 17a Abs. 1 Satz 1 CoronaVO, die die getroffene Feststellung rechtfertigte, nicht vorliegen dürften. Zwar sei an zwei aufeinanderfolgenden Tagen der maßgebliche Inzidenzwert von 500 überschritten gewesen. Indes lägen die Voraussetzungen der Alarmstufe II – deren Vorliegen § 17a Abs. 1 Satz 1 CoronaVO ebenfalls verlange – nicht vor. Es sei weder landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 6 erreicht oder überschritten (derzeit 4,6) noch habe landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 450 erreicht oder überschritten (derzeit 299), § 1 Abs. 2 Satz1 Nr. 4 CoronaVO.
Auch könne die Geltung der Alarmstufe II nicht auf § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO gestützt werden. Denn durch die in § 17a Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO enthaltene Regelung, dass lokale Ausgangsbeschränkungen im Sinne des § 17a Abs. 2 CoronaVO bis einschließlich zum 01.02.2022 auch unabhängig vom Vorliegen einer Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von einer Zahl von mindestens 6 bzw. einer AIB von mindestens 450 durch Feststellung im Sinne des § 17a Abs. 1 Satz 1 CoronaVO durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt in Geltung gesetzt werden könnten, verstoße der Verordnungsgeber gegen die Vorschrift des § 28a Abs. 3 IfSG. In Anlehnung an die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 20.01.2022 - 1 S 3846/21 -) sei es dem Verordnungsgeber aufgrund von § 28a Abs. 3 Sätze 3 und 4 IfSG verwehrt, bspw. die Geltung lokaler Ausgangsbeschränkungen für nicht immunisierte Personen von der sogenannten Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz abzukoppeln.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten mit der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim angefochten werden. (Na)