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Mediation
Beim Verwaltungsgericht Sigmaringen können neben den
herkömmlichen Gerichtsverfahren, die typischerweise auf eine richterliche Sachentscheidung gerichtet sind, in geeigneten Fällen
auch Güterichterverhandlungen durchgeführt werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO). Diese erfolgen
grundsätzlich in Form der Mediation durch eine Güterichterin oder einen Güterichter, die über eine entsprechende
Ausbildung verfügen.
Diese gerichtsinterne Mediation ist ein von dem anhängigen
Rechtsstreit losgelöstes Verfahren, in dem die Beteiligten mit Hilfe der Güterichterin oder des Güterichters eine an ihren
Bedürfnissen orientierte, einvernehmliche Lösung anstreben. Das Verfahren ist nichtöffentlich. Die Mediatorin bzw. der
Mediator hat keine Entscheidungsbefugnis; die Aufgabe besteht vielmehr darin, die Betroffenen bei der Suche nach einer Lösung ihres
Konflikts zu unterstützen. Finden sie eine Lösung, kann das gerichtliche Verfahren einvernehmlich beendet werden. Wird in der
Mediation keine Einigung erzielt, können die Beteiligten das streitige Gerichtsverfahren in dem Stadium fortsetzen, in dem es sich vor
der Mediation befunden hat.
Die Beteiligten können den Wunsch nach einer Mediation
jederzeit in einem Gerichtsverfahren äußern. Je früher sie sich für eine Mediation entscheiden, desto größer
ist die Möglichkeit, zeitnah eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Eine Verweisung geeigneter Fälle an die
Güterichterin oder den Güterichter kann aber selbst in einem fortgeschrittenen Stadium des Rechtsstreits noch möglich und
sinnvoll sein.
Ausführlichere Informationen zur Mediation erhalten Sie im Informationsblatt Mediation (PDF, 96 KB)
