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AfD kann Landesparteitag am 8. und 9. November 2025 in Hechingen abhalten

Datum: 02.10.2025

Kurzbeschreibung: 

AfD kann Landesparteitag am 8. und 9. November 2025 in Hechingen abhalten


Mit Beschluss vom 2. Oktober 2025 (10 K 3907/25) hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen den Eilanträgen des AfD-Landesverbands sowie des AfD-Ortsverbands Hechingen gegen die Versagung des Zugangs zur Stadthalle für den Landesparteitag am 8. und 9. November 2025 stattgegeben.  

Im August 2025 entsprach die Stadt Hechingen dem Antrag des AfD-Ortsverbands auf Durchführung des Landesparteitags in der Stadthalle Museum Hechingen und schloss einen entsprechenden Mietvertrag ab. Im September änderte der Gemeinderat der Stadt Hechingen die Benutzungsordnung, in welcher die Bedingungen für die Zulassung politischer Veranstaltungen in der Stadthalle festgelegt sind, mit Wirkung zum 1. Oktober 2025. Daraufhin kündigte die Stadt den Mietvertrag unter anderem mit Verweis auf die geänderten Nutzungsbedingungen und teilte mit, dass der Landesparteitag nicht in der Stadthalle stattfinden könne. Ferner machte sie geltend, dass ein Mietvertrag nur mit dem AfD-Ortsverband Hechingen, nicht aber mit der Landespartei bestünde und eine Überlassung der Räume an die Landes-AfD unzulässig sei. Weiter machte die Stadt geltend, dass eine vom Landesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestufte Partei am 9. November, dem Jahrestag der Reichsprogromnacht, in der historischen Innenstadt Hechingens keinen Parteitag abhalten dürfe. Schließlich wandte die Stadt ein, dass sich die AfD bei früheren Veranstaltungen nicht an die Nutzungsbedingungen gehalten habe und bei dem geplanten Landesparteitag mit so viel Andrang zu rechnen sei, dass einerseits die Parkplätze nicht ausreichten und andererseits eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Gegendemonstranten drohe. 

Wegen dieser Versagung des Zugangs und der Kündigung des Mietvertrags wandten sich sowohl der AfD-Landesverband als auch der AfD-Ortsverband Hechingen mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Zur Begründung machten sie geltend, dass die Landes-AfD sehr wohl die Zulassung zur Stadthalle begehren könne, weil der Zweck der Veranstaltung von vornherein festgestanden und die Stadt auch in der Vergangenheit nicht auf die Frage des richtigen Antragstellers abgestellt habe. Dass der Landesparteitag auf dem 9. November falle, sei Zufall. Die Änderung der Nutzungsbedingungen durch den Hechinger Gemeinderat diene nur dazu, sie von der Nutzung der Stadthalle auszuschließen. Dies verstoße gegen ihre Rechte als politische Partei, weshalb die geänderten Nutzungsbedingungen nicht anwendbar seien. Schließlich gehe von der geplanten Nutzung der Halle durch sie keine Gefahr aus. Selbst wenn eine solche durch Gegendemonstranten zu besorgen sein sollte, müsse die Veranstaltung trotzdem stattfinden und gegebenenfalls vor den Gegendemonstranten geschützt werden. 

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis gefolgt. Die von der Stadt angeführten Gründe rechtfertigen die Versagung des Zugangs nicht. Die nachträgliche und rückwirkende Änderung der Nutzungsbedingungen für die Stadthalle lege den Verdacht nahe, dass diese erfolgt sei, um die AfD auszuschließen und verletze deren Recht auf Gleichbehandlung im politischen Wettbewerb. Auch die anderen von der Stadt angeführten Gründe zielten im Wesentlichen darauf ab, das nachträgliche Herausdrängen der AfD aus der Stadthalle zu rechtfertigen. Zwar provoziere nach Auffassung der Kammer eine Veranstaltung der AfD am Jahrestag der Reichsprogromnacht; angesichts der Bedeutung des Parteitags für die Chancen der AfD bei der kommenden Landtagswahl am 8. März 2026 müsse dies aber hingenommen werden. Denn die Festlegung von Ort und Zeitpunkt eines Parteitages sei – da die AfD nicht verboten sei – Ausfluss ihres Selbstbestimmungsrechts als politische Partei. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Hechingen kann gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen. Hierüber müsste dann der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entscheiden (Lec).