Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts führt in ihrem Beschluss aus, dass im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung zwar formelle Bedenken bestünden, ob die verhängten Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit überhaupt in Form einer Allgemeinverfügung hätten erlassen werden können oder ob die getroffene Regelung nur in Form einer Rechtsverordnung hätte ergehen dürfen. Allerdings überwiege aufgrund der herausragenden Bedeutung der Vollziehung der Allgemeinverfügung bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ausnahmsweise das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die Allgemeinverfügung sei inhaltlich derzeit rechtmäßig.
Das Gesetz verlange für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig sei, dass auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre.
Diese Voraussetzung sei derzeit gegeben und vom Antragsgegner auch im Ergebnis ausreichend dargetan worden. Der derzeitige Anteil der Virusmutationen B.1.1.7 des SARS-CoV-2-Virus‘ im Landkreis von 70 % erfordere erhebliche zusätzliche Anstrengungen, um die Infektionszahlen zu senken und insbesondere vulnerable Gruppen zu schützen, da diese Variante ansteckender sei und eine deutlich schnellere Ausbreitung mit sich bringe. Allein dies rechtfertige die Ausgangsbeschränkung. Dabei sei auch zu Recht berücksichtigt worden, dass im Landkreis während der vergangenen sieben Tage vor Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner stabil und deutlich bei einem Wert von 100 gelegen sei. Die bisherigen Maßnahmen seien anhand der Infektionszahlen ersichtlich nicht ausreichend gewesen.
Die Maßnahme der nächtlichen Ausgangssperre sei insbesondere auch verhältnismäßig. Denn dem durch die nächtliche Ausgangssperre erfolgten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, der sich lediglich auf eine Dauer von acht Tagesstunden erstrecke, die zu großen Teilen in der üblichen Schlafenszeit zwischen 0 Uhr und 5 Uhr gelegen sei, stünden erhebliche Gefahren für hochrangige Schutzgüter wie das Leben, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen gegenüber, und zwar insbesondere derjenigen Menschen, die einer Risikogruppe angehörten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten mit der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim angefochten werden. (Na)