Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, das Verbot der Versammlung sei unverhältnismäßig. Den Gefahren, die angesichts der aktuellen Infektionszahlen im Zollernalbkreis und der angespannten Situation in den Intensivbereichen der Krankenhäuser in Albstadt und Balingen von der Veranstaltung ausgingen, könne durch Aufbietung polizeilicher Ressourcen voraussichtlich hinreichend begegnet werden, sofern die mit separatem Bescheid der Versammlungsbehörde bereits im Vorfeld der Untersagung verfügten Infektionsschutz-Vorgaben eingehalten würden und die Teilnehmerzahl auf die von der Veranstalterin angemeldeten 100 Personen beschränkt bleibe. Die Versammlung könne jedoch unter Umständen aufgelöst werden, falls sich herausstelle, dass die Hygienevorgaben in erheblichem Umfang missachtet würden.
Offengelassen hat die Kammer, ob die Verbotsverfügung an einem formellen Mangel leidet, weil sie von der Versammlungsbehörde, Stadt Balingen, und nicht vom Kreisgesund-heitsamt (§ 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz) erlassen wurde.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Über eine Beschwerde der Stadt Balingen hätte der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zu befinden. (th)