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Hechingen: Nachbarklagen gegen Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes bleiben ohne Erfolg

Datum: 14.06.2024

Kurzbeschreibung: 

Hechingen: Nachbarklagen gegen Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes bleiben ohne Erfolg

(10 K 841/23) Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klagen zweier Anwohner gegen die Errichtung eines Edeka-Marktes mit einer Verkaufsfläche von knapp 1.800 Quadratmetern in Hechingen nach mündlicher Verhandlung am 13. Juni 2024 abgewiesen. 

Die Kläger beanstandeten die im Juni 2022 erteilte Baugenehmigung in formeller und materieller Hinsicht. Im Wesentlichen machten sie geltend, die Genehmigung sei schon in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt. Außerdem verletze das Vorhaben einen den Klägern zustehenden Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters, weil der großflächige Einzelhandelsbetrieb nur in einem Sondergebiet angesiedelt werden dürfte (vgl. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung). Schließlich erweise sich das Vorhaben als den Nachbarn gegenüber rücksichtslos, weil von dem Markt eine unzumutbare Lärmbelastung ausgehen werde. Dem ist die Kammer nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt. Sie ist zur Überzeugung gelangt, dass keine die Kläger als Nachbarn schützenden baurechtlichen Vorschriften verletzt sind. Die angefochtene Baugenehmigung ist jedenfalls in Gestalt einer in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Klarstellung bezüglich der Planunterlagen hinreichend bestimmt. Ein sog. Gebietserhaltungsanspruch ist nicht verletzt, weil es an einer Lage der betroffenen Grundstücke im selben Baugebiet fehlt - das Grundstück der Kläger liegt im festgesetzten Mischgebiet, der Standort des Marktes befindet sich außerhalb des Bebauungsplangebiets - und weil die Kläger gegen einen vorangegangenen Bauvorbescheid nicht vorgegangen sind. Die Frage der objektiv-rechtlichen Zulässigkeit des Großflächeneinzelhandels an diesem Standort brauchte daher nicht geklärt zu werden. Von dem genehmigten Markt gehen auch keine den Klägern unzumutbaren Lärmimmissionen aus. Die vom Bauherrn im Genehmigungsverfahren vorgelegte Lärmprognose eines Stuttgarter Ingenieurbüros, gegen welche die Kläger zahlreiche Einwände erhoben hatten, erweist sich als methodisch fehlerfrei und inhaltlich tragfähig. 

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Ihre Abfassung erfolgt voraussichtlich in den nächsten Tagen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragen. Über einen solchen Antrag hätte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befinden. (th)

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