Das Verwaltungsgericht hat im März 2026 die Klage eines nordmazedonischen Staatsangehörigen gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgewiesen. Der Kläger hatte Sprach- und Integrationszertifikate vorgelegt, die sich später als gefälscht herausstellten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die Unterlagen zumindest mit bedingtem Vorsatz eingereicht und damit gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben gemacht, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dies begründet ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach dem Aufenthaltsgesetz und steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen.
Das Gericht stellte fest, dass die Umstände der angeblichen Prüfungen – etwa eine Online-Prüfung ohne Aufsicht und ohne mündlichen Teil – und die Übergabe der Zertifikate gegen Barzahlung in dreistelliger Höhe durch einen Boten so ungewöhnlich waren, dass der Kläger um die Möglichkeit der Fälschung wusste und sich dennoch zur Vorlage dieser Zertifikate entschied. Dass die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung eingestellte, stand dieser ausländerrechtlichen Bewertung nicht entgegen.
Die Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis blieb daher ohne Erfolg. Der Kläger muss nun das Bundesgebiet für ein Jahr verlassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (9 K 57/26). Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen (Lec).