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Klage der Gemeinde Dußlingen erfolglos - Feuerwehrausrüstung darf nicht veräußert werden
Datum: 23.12.2014
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 27.11.2014 – 8 K 4260/12) Die Klage der Gemeinde Dußlingen gegen eine Verfügung des Landratsamts Tübingen, mit der die Entscheidung ihres Bürgermeisters, die von der Gemeinde für Feuerwehreinsätze im neuen Tunnel der B 27 für rund 100.00 Euro beschafften 24 Langzeitatemgeräte und 6 Wärmebildkameras wieder zu veräußern, beanstandet wurde, blieb ohne Erfolg.
Die Gemeinde hatte die Ausrüstung vorbehaltlich einer verbindlichen gerichtlichen Klärung der zwischen Bund, Land und Gemeinde strittigen Kostentragungspflicht auf einen Beschluss ihres Gemeinderats Anfang 2012 angeschafft. Der dem Tunnel zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss enthielt keine Regelung hinsichtlich der Kosten der notwendigen Mehrausstattung der gemeindlichen Feuerwehr. Als kurz vor der geplanten Verkehrsfreigabe der Weströhre im März 2012 klar wurde, dass die Feuerwehr der Gemeinde zur Brandbekämpfung im Tunnel ihre Ausrüstung erweitern musste, begann ein Tauziehen zwischen der Gemeinde, dem Land und dem Bund, wer die zusätzliche Ausrüstung beschaffen bzw. die Kosten hierfür tragen muss. Nachdem Bund und Land eine eigene Verantwortung für diese Gerätschaften abgelehnt hatten, wollte die Gemeinde die aus ihrer Sicht lediglich vorfinanzierten Gerätschaften wieder veräußern.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus, das Landratsamt habe von der Ermächtigung der Gemeindeordnung zur Beanstandung gesetzwidriger Beschlüsse und Anordnungen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Gemeinde habe als Trägerin der örtlichen Feuerwehr nach dem Feuerwehrgesetz auf ihre Kosten eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten. Die Feuerwehr müsse personell und sächlich in der Lage sein, in ihrem Bereich alle Aufgaben erfüllen zu können. Dazu zählten u. a. die im Gemeindegebiet gelegenen Verkehrswege wie der neu gebaute Tunnel der B 27. Die Beanstandungsverfügung des Landratsamts Tübingen erschöpfe sich darin, eine Veräußerung der vorhabenbedingten Feuerwehrausrüstung als rechtswidrig zu verhindern, solange ein nahtloser Ersatz nicht gewährleistet sei. Das Gericht verkenne nicht, dass die Gemeinde sich aufgrund der von ihr als Vorfinanzierung gedachten Anschaffung der Feuerwehrausrüstung in eine rechtlich ungünstige Position begeben habe. Was etwaige Ersatz- oder Haftungsansprüche der Gemeinde gegen das Land angehe, seien diese zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Deren Prüfung und Durchsetzung sei jedoch aufwändig, das Ergebnis ungewiss. Neben der höchstwahrscheinlich gegebenen Verantwortlichkeit des Landes als „Besitzer“ des Tunnels sei das Land zumindest anfänglich gegenüber der Gemeinde auch in der Pflicht gewesen, diese durch Zuwendungen bei der Beschaffung von Ausrüstungsstücken zu unterstützen. Allen Beteiligten sei die durch die bevorstehende Inbetriebnahme der ersten Tunnelröhre notwendig werdende Anschaffung der Feuerwehrausrüstung beizeiten bekannt gewesen. Insbesondere unter Verweis auf eine angebliche Verpflichtung des Bundes habe das Land seine eigene Mitverantwortlichkeit bei der Unterstützung der Gemeinde beiseitegeschoben. Die Kammer regte in der mündlichen Verhandlung an, dass die Gemeinde und die verschiedenen Vertreter des Lands eine gütliche Lösung suchen sollten. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass der mit der Novellierung des Feuerwehrgesetzes im Jahr 2009 verfolgte Zweck einer stärkeren Entlastung der Gemeinden im Fall der Gemeinde Dußlingen konterkariert werde. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen. (Bi.)