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Notariatsreform: Von Notar-Bewerbern um Stellen in den Beurkundungsabteilungen der Notariate kann bereits jetzt ein Entlassungsantrag aus dem Landesdienst verlangt werden
Datum: 03.02.2014
Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 28.01.2014 - 2 K 42/14 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Notare, die sich auf einen Posten in den ab 01.01.2018 einzurichtenden Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bei den staatlichen Notariaten bewerben, entsprechend der Forderung des Justizministeriums bereits mit der Bewerbung einen Entlassungsantrag aus dem Landesdienst stellen müssen.
Hintergrund ist die
Notariatsreform. Danach ist vorgesehen, zum Stichtag 01.01.2018
alle staatlichen Notariate aufzulösen. Die dort bisher
bestehenden gerichtlichen Zuständigkeiten sollen auf die
Amtsgerichte übergehen. Ein Teil der derzeitigen Notarinnen
und Notare soll auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis
ausscheiden - über den Zeitpunkt dieses Antrags herrschte im
erwähnten Eilverfahren Streit - und Notarinnen und Notare zur
hauptberuflichen Amtsausübung werden. Neu bestellt werden
können Notarinnen und Notare nur noch zur hauptberuflichen
Amtsausübung, die auf eigene Rechnung tätig sind.
In seinem Beschluss führt das Verwaltungsgericht aus, es
handle sich bei der zu beurteilenden Stellenausschreibung nicht um
eine Streitigkeit nach der Bundesnotarordnung, für die
erstinstanzlich das Oberlandesgericht zuständig wäre. Die
Ausschreibung richte sich an Notare im baden-württembergischen
Landesdienst, für die die Bundesnotarordnung ausdrücklich
nicht gelte.
Der Antragsteller, ein Notar im Landesdienst, habe keinen
stichhaltigen Grund benennen können, weshalb hier eine
einstweilige Anordnung zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sei.
Er habe nämlich durchaus noch im sich an die Ausschreibung
anschließenden Zulassungs- und Besetzungsverfahren die
Möglichkeit, eine eventuelle Nichtberücksichtigung oder
Ablehnung aufgrund seines fehlenden Entlassungsantrags gerichtlich
anzugreifen. Er könne daher nicht „präventiv“
Eilrechtsschutz verlangen.
Fraglich sei schließlich auch, ob der Antragsteller einen
Anspruch habe, an der Ausschreibung ohne den geforderten
Entlassungsantrag teilnehmen zu können. Es erscheine zumutbar,
der Bewerbung auch den geforderten unbedingten Entlassungsantrag
beizufügen, da den Bewerbern - auch aus Gründen der
Fürsorgeverpflichtung des Landes - entsprechend zahlreicher
Fallgruppen zugesichert werde, von dem Entlassungsantrag wieder
Abstand zu nehmen. Das Bedürfnis des Antragstellers, erst
zeitnah zum Reformstichtag seinen Entlassungsantrag einreichen zu
dürfen, um die seiner Ansicht nach gegenwärtig nicht
einschätzbare Konkurrenzsituation bei der Entscheidungsfindung
berücksichtigen zu können, sei zwar nachvollziehbar.
Demgegenüber sei jedoch die Landesjustizverwaltung bei der
Ausübung ihres Organisationsermessens verpflichtet, die
subjektiven Rechte von Amtsinhabern insoweit zu wahren, als jedem
Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als
unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an
wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten sei.
Daher bestehe nicht die Befürchtung, dass nach dem Jahr 2018
eine unzumutbare Konkurrenzsituation vorhanden sei. (Mo)