Eine Fachkammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen bearbeitet auf Erlangung eines Studienplatzes gerichtete Verwaltungsstreitverfahren. Bewerber und Bewerberinnen um einen Studienplatz, die von der Stiftung für Hochschulzulassung oder der Hochschule selbst abgelehnt worden sind, machen in erheblichem Umfang von der Möglichkeit Gebrauch, sich einen sog. „außerkapazitären“ Studienplatz "einzuklagen" (bzw. einen entsprechenden Eilantrag zu stellen, um eine vorläufige Zulassung zum Studium zu erhalten). Die in der Regel durch eine Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums festgesetzten Höchstzahlen („numerus clausus“) werden im gerichtlichen Verfahren daraufhin überprüft, ob die jeweilige Hochschule ihre Aufnahmekapazität voll ausgeschöpft hat oder ob noch Studienplätze offen sind. Diese werden dann gegebenenfalls unter den an den gerichtlichen Verfahren Beteiligten verteilt.
Der Berechnung der festgesetzten Aufnahmekapazität liegen sog. Kapazitätsberichte der Hochschulen zugrunde, die
im Einzelnen die Rechenschritte zur Ermittlung der Aufnahmekapazität enthalten. Im Einverständnis mit den Hochschulen stellt das
Verwaltungsgericht hier die Kapazitätsberichte ausgewählter Studiengänge und z.T. weitere Unterlagen zur Erläuterung
der Kapazitätsberechnung zur Einsicht zur Verfügung. Diese Verfahrensweise erspart dem Gericht vielfach die kosten- und
arbeitsaufwändige Versendung dieser Unterlagen an beteiligte Rechtsanwälte und/oder Studienbewerber und -bewerberinnen.
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