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Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Kein Nachweis für erdrosselnde Wirkung des hohen Steuersatzes

Datum: 31.10.2012

Kurzbeschreibung: Urteile vom 17.10.2012 - 5 K 1409/10 und 5 K 2242/11 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Anfechtungsklagen eines Spielgeräteaufstellers gegen Vergnügungssteuerbescheide der Stadt Mengen abgewiesen. Im einen Fall ging es um Vergnügungssteuer für das 4. Quartal 2009 in Höhe von 20 %, im anderen Fall um die Vergnügungssteuer für die Zeit von Januar bis Mai 2010 nach einer Erhöhung auf 25 %. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist nach der Satzung der Stadt bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die klagende Firma hatte gegen den jeweiligen Vergnügungssteuersatz eingewandt, er habe eine die Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit erdrosselnde Wirkung. Sie betrieb in Mengen im fraglichen Zeitraum 2 Spielhallen.

(5 K 1409/10, 5 K 2242/11) Der Einwand überzeugte das Gericht nicht. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und damit eine die Gewerbeausübung erdrosselnde Wirkung des Steuersatzes liege vor, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich mache, im Gebiet der beklagten Stadt den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Es obliege dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen der erdrosselnden Wirkung der Steuer zu erbringen. Die Bestandsentwicklung von Spielgeräten vor und nach Einführung oder Erhöhung der Vergnügungssteuer könne ein schlüssiges Indiz dafür sein, ob die Erdrosselungswirkung der Steuer bestehe.

Festzustellen sei, dass bei insgesamt 4 Aufstellern in der Stadt die Gerätezahl seit 2005 von 38 aufgestellten Geräten bis Anfang 2010 auf 72 Geräte angestiegen sei.  Darüber hinaus seien die Angaben der Klägerin nicht geeignet, den Nachweis der erdrosselnden Wirkung des jeweiligen Vergnügungssteuersatzes zu führen. Es falle auf, dass die Klägerin eine Differenzierung ihrer Umsätze und Erträge nach einzelnen Spielhallen nicht habe vorgelegen können. Dem vorgelegten Material sei daher nicht zu entnehmen, wie sich im maßgeblichen Zeitraum die Einnahmen und Ausgaben auf die einzelnen Spielhallen verteilt hätten. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass etwaige Verluste der einen Spielhalle mit dem Ergebnis der anderen Spielhalle derart saldiert würden, so dass sich für beide Hallen ein insgesamt negatives Ergebnis ergebe. Eine Prüfung der Rentabilität der einzelnen Spielhalle sei daher nicht möglich gewesen. Daneben hätten  Differenzen zwischen den von der Klägerin angegebenen Bruttoumsatzerlösen einerseits und den Daten der beklagten Stadt zur Bruttokasse andererseits nicht geklärt werden können.

Von besonderem Gewicht seien weiter die von der Klägerin vorgelegten Daten zu den Umsätzen und Erträgen für das Gemeindegebiet der Beklagten in den Jahren 2008 bis 2010. Dabei seien u.a. Differenzen bei den Personalkosten gegenüber den Angaben beim Finanzamt auffällig.

Im Hinblick auf den Steuersatz von 20 % spreche bereits die Bestandsentwicklung der Geräte gegen die erdrosselnde Wirkung der Steuer. Im Übrigen sei der Klägerin mit dem vorgelegten Zahlenmaterial der schlüssige Nachweis nicht gelungen, dass insbesondere der Vergnügungssteuersatz von 25 % für ihre Geschäftstätigkeit in Mengen eine erdrosselnde Wirkung entfalte.     (Mo)

 

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