Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Keine unzulässige Wahlbeeinflussung bei OB-Wahl in Rottenburg
Datum: 15.04.2009
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 05.03.2009 - 2 K 1271/08 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage gegen die Gültigkeit der OB-Wahl in Rottenburg aufgrund der mündlichen Verhandlung am 05. März abgewiesen. Nach dem nun vorliegenden Urteil sieht das Gericht keine Verpflichtung des Regierungspräsidiums Tübingen, die Wahl wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung eines Bewerbers für ungültig zu erklären. Der Kläger, ein wahlberechtigter Einwohner der Stadt, hatte u. a. eingewandt, der am 06.04.2008 gewählte OB-Kandidat habe im Wahlkampf über seine berufliche Qualifikation getäuscht. Er habe sich zu Unrecht als Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht bezeichnet.
Das Gericht ist der Ansicht, dass derartige Aussagen über die berufliche Tätigkeit und Qualifikation zwar grundsätzlich geeignet seien, die Entscheidung der Wähler zu beeinflussen. Im konkreten Fall sei dies aber nicht geschehen. Weder die Bezeichnung als „Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht“ noch die Äußerungen zur Schließung von Kindergärten und Schulen stelle eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung dar. So habe der OB-Kandidat nicht gegen das Berufsrecht der Rechtsanwälte verstoßen. Auch werde mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht“ keine unrichtige Tatsache behauptet. Diese Bezeichnung enthalte für den hier maßgeblichen „durchschnittlichen Wähler“ keinen Hinweis auf eine langjährige Berufserfahrung oder auf den Erwerb einer Zusatzqualifikation.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass u.a. mit dieser Bezeichnung das Wahlergebnis verfälscht worden sei. Bereits vor dem ersten Wahlgang wie auch danach sei über die berufliche Qualifikation des OB-Kandidaten und dessen Äußerungen zur Schließung von Kindergärten und Schulen eine lebhafte Diskussion in der örtliche Presse entbrannt, die auch über Leserbriefe geführt worden sei. Angesichts der weitreichenden öffentlichen Diskussion erscheine - auch bei der Stimmenmehrheit von 539 Stimmen - eine Wahlbeeinflussung nicht begründet. (Mo)