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Vergnügungssteuerbescheide der Stadt Ehingen für Plüschtierautomaten rechtswidrig

Datum: 15.07.2008

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 25.06.2008 - 1 K 928/06) Auf die Klage einer Firma, die in Ehingen Krangreif-Spielautomaten betreibt, welche nach Geldeinwurf die Möglichkeit bieten, kleine Plüschtiere zu angeln, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mehrere gegen die Betreiberin erlassene Vergnügungssteuerbescheide aufgehoben. Das Gericht hält die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ehingen für unwirksam, soweit diese für Geräte mit Warengewinnmöglichkeit monatlich die Erhebung einer Vergnügungssteuer in gleicher Höhe wie für Geldspielgeräte vorsieht.

(1 K 928/06) Grundlage der Bescheide war die städtische Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer. Danach unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. die Bereitstellung von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten, soweit diese zu gewerblichen Zwecken an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten aufgestellt werden. Von der Steuer befreit sind Rundfunk-, Fernseh- und Musikapparate, Billard- und Tischfußballgeräte sowie das Bereitstellen von Geräten auf Volksfesten, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen. Die Steuer wird als Pauschalsteuer erhoben und betrug zuletzt 100 €. Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit ist der Steuersatz halb so hoch.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den veranlagten Krangreif-Automaten zwar um Geschicklichkeits- bzw. Spielgeräte mit der Möglichkeit eines (Waren-)Gewinns in Form eines Plüschtieres, für die grundsätzlich Vergnügungssteuer erhoben werden kann. Gleichwohl stelle die Vergnügungssteuersatzung hier keine gültige Rechtsgrundlage dar. Den Grund dafür sieht das Gericht in deutlich geringeren Umsätzen bei Geräten mit Warengewinnmöglichkeit gegenüber jenen von Geldgewinnautomaten. Auch wenn es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass die Vergnügungssteuer indirekt beim Veranstalter erhoben wird, müsse der Normgeber den Charakter der Steuer als Aufwandsteuer bei ihrer Ausgestaltung auch im Hinblick auf den Steuermaßstab wahren. Dieser müsse daher einen zumindest lockeren Bezug zum eigentlichen Steuergut, dem Vergnügungsaufwand des Spielers, aufweisen. Der lockere Bezug der Steuer zum Vergnügungsaufwand des Spielers sei jedoch nicht mehr gewahrt, wenn wie hier bei Warengewinnautomaten der gleiche Steuersatz wie bei Geldgewinnautomaten zugrunde gelegt werde. Die Stadt sei verpflichtet, bei der Höhe der Pauschalsteuer die deutlich geringeren Umsätze dieser Geräte und damit den geringeren Vergnügungsaufwand als bei Geldgewinnautomaten zu berücksichtigen. (Bi.)

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