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Regierungspräsidium Tübingen verbietet gemeinnützigem Verein Altkleidersammlungen zu Recht
Datum: 05.02.2007
Kurzbeschreibung: Mit Beschluss vom 22. 11. 2006 - 8 K 1615/06 - wies das Verwaltungsgericht den Antrag eines gemeinnützigen Vereins auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein vom Regierungspräsidium Tübingen für sofort vollziehbar erklärtes Verbot zur Durchführung von Altkleidersammlungen zurück.
Der Verein ist seit Anfang 1984 bei einem hessischen Amtsgericht eingetragen. Nach seiner Satzung verfolgt er gemeinnützige Zwecke. In seinem Namen werden Altkleidersammlungen mittels öffentlichen Aufrufs (Wurfzettel und Altkleidercontainer) durchgeführt. Hierzu vergibt der Verein gegen die Zahlung monatlicher Pauschalbeträge Werberechte an Lizenznehmer. Nach Einschätzung des Gerichts erwecken die dabei verwendeten Aufkleber (Altkleidercontainer) und Handzettel den Eindruck, dass satzungsmäßige, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke des Vereins gefördert werden. Die Rechtsgrundlage für die Untersagung der Fortsetzung jeglicher Sammlungstätigkeiten sah das Gericht in § 9 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 des Sammlungsgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 342). Danach kann die zuständige Behörde die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten, wenn keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben oder wenn zu befürchten ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden. Die Behörde sei nach dieser Vorschrift zum Eingreifen ermächtigt gewesen. Es bestünden greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die zweckentsprechende Verwendung des Sammelguts bzw. der Sammelerträge nicht gewährleistet sei. Den vom Verein vorgelegten Unterlagen könne nicht entnommen werden, welcher Teil der Sammelerträge tatsächlich dem gemeinnützigen Zweck zugute komme. Vorgelegte Buchungsbelege könnten nicht im Ansatz die Verwendung der eingenommenen Gelder nachweisen. Darüber hinaus lägen auch greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass entgegen den Spendenaufrufen nicht der Verein über die Verwendung der Lizenzzahlungen bzw. monatlichen Pauschalen bestimme, sondern eine in der Ukraine ansässige juristische Person. Die Behörde habe schließlich auch schlüssige Hinweise dafür vorgetragen, dass die Kosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stünden. (Bi)