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Ex-Landrat muss zu Unrecht erhaltene Reise- und Bewirtungskosten zurückerstatten
Datum: 07.10.2002
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 16.09.2002 - 5 K 128/01) Der des Dienstes enthobene Landrat des Landkreises S. scheiterte bis auf einen ganz geringen Teil mit seiner Klage gegen einen Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen, mit dem er zuletzt zur Erstattung von 225.593,36 DM wegen zuviel erhaltener Reisekosten verpflichtet wurde.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen, soweit mit dem Leistungsbescheid ein Betrag von mehr als 222.848,91 DM (entspricht 113.940,84 EUR) festgesetzt wurde.
Die Klage war zu einem geringen Teil erfolgreich, weil bezüglich zweier Reisen des Klägers als früherer Landrat eine doppelte Erstattung durch die Behörde verlangt wurde, nämlich in Höhe von 2.557,50 DM (entspricht 1.307,63 EUR). Bzgl. einer weiteren Reise (1996 zur den internationalen Tourismus-Börse nach Berlin) war nach Auffassung des Gerichts wie schon der Behörde der dienstlich Zweck der Reise anzuerkennen. Entgegen der Ansicht der Behörde musste - so das Gericht - hier die Teilnahme aber angesichts des Umfangs der Veranstaltung nicht auf einen Tag beschränkt werden. Der Leistungsbescheid wurde daher in Höhe von weiteren 176,95 DM (entspricht 90,47 EUR) aufgehoben.
Soweit die Klage im Übrigen abgewiesen wurde, sah auch das Gericht § 96 Abs. 1 S. 1 Landesbeamtengesetz als erfüllt an, weil der des Dienstes enthobene Landrat in den zu beurteilenden Fällen grob fahrlässig seine Dienstpflichten verletzt habe. Er habe den Landkreis zur Übernahme von Kosten veranlasst, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, habe Reisen als Dienstreisen abrechnen lassen, obwohl der dienstliche Zweck nicht gegeben gewesen sei oder die Kosten nicht vom Landkreis hätten getragen werden müssen, habe gegenüber dem Landkreis Bewirtungskosten abgerechnet, obwohl für die Besuche der Gaststätten keinerlei dienstlicher Grund erkennbar gewesen sei und habe gegenüber dem Landkreis Übernachtungskosten abgerechnet, obwohl die Übernachtungen dienstlich nicht erforderlich gewesen seien. Dem Kläger als Volljuristen habe im Hinblick auf seine herausgehobene Stellung klar sein müssen, dass nicht jeder auch noch so geringfügige Bezug einer Angelegenheit zu Belangen des Landkreises die Durchführung kostspieliger Dienstreisen rechtfertige. Er hafte auch auf Grund einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 109 LBG, 12 Abs. 2 BBesoldG), weil er ohne Rechtsgrund Reisekosten erstattet bekommen habe, nachdem diese dienstlich nicht veranlasst gewesen seien. Ermessensfehler im Hinblick auf ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen seien nicht feststellbar. (Bi)