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Frauenvertreterin kann Beteiligungsrechte nicht gerichtlich geltend machen
Datum: 14.12.2001
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 20.November 2001 - 9 K 1711/00 -) Die Frauenvertreterin für den nichtwissenschaftlichen Bereich des Universitätsklinikums Tübingen kann ihre Beteiligungsrechte nicht gerichtlich durchsetzen.
Mit diesem Ergebnis hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen eine Klage gegen das Universitätsklinikum auf Mitteilung der jeweiligen Tagesordnung der Sitzungen des Klinikumsvorstands sowie auf Zulassung zu den Sitzungen und Rederecht bei diesen Sitzungen als unzulässig abgewiesen, da der Frauenvertreterin nach dem baden-württembergischen Gleichberechtigungsgesetz von 1995, das ihre Rechtsstellung regle, kein eigenes Klagerecht zustehe.
Hintergrund des Rechtsstreits waren Meinungsverschiedenheiten, ob die Sitzungen des Klinikumsvorstands als die gesetzlich vorgesehenen Dienststellenleitungsbesprechungen anzusehen seien und ob zur effektiven Ausübung des Teilnahmerechts der Frauenvertreterin der Klinikumsvorstand ihr vorab die gesamte Tagesordnung mitzuteilen habe. Die Frauenvertreterin vertrat den Standpunkt, ihr stehe ein eigenes Klagerecht zu, da sie innerhalb des Klinikums eine mit eigenen Rechten versehene organschaftliche Stellung habe. So habe sie eigenständig auf die Durchführung und Einhaltung des Gleichberechtigungsgesetzes zu achten und deshalb auch ein gesetzlich verankertes Beanstandungsrecht. Mit seinem Urteil folgte das Gericht dieser Argumentation nicht. Das Landesgleichberechtigungsgesetz enthalte keine Regelung des Klagerechts einer Frauenvertreterin. Dieses lege vielmehr nur deren organisatorische Einbindung innerhalb der Verwaltungshierarchie fest. Sie habe auch lediglich ein verwaltungsinternes Beanstandungsrecht, wobei jedoch die Ablehnung einer Beanstandung besonders zu begründen sei. Ferner könne sie im Rahmen ihres Remonstrationsrechts auch beim zuständigen Ministerium vorstellig werden. Es sei weiter davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Frauenvertreterin nicht die Möglichkeit eröffnen wollte, im Wege einer Klage individuelle Rechte geltend zu machen. Denn ein diesbezüglicher Änderungsantrag habe im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit gefunden. Das Verwaltungsgericht ist schließlich der Auffassung, dass der mit dem Gleichberechtigungsgesetz verfolgte Zweck der Stärkung der Rechtsstellung von im öffentlichen Dienst beschäftigter Frauen auch ohne Einräumung des Klagerechts der Frauenvertreterin verwirklicht wird. Denn nach dem vom Sozialministerium veröffentlichten „Bilanzbericht Landesgleichberechtigungsgesetz 1996 bis 2000“ seien 36% aller Beanstandungen erfolgreich gewesen bzw. bei ihnen Abhilfe geschaffen worden. Damit zeige das Gesetz in vergleichsweise hohem Maße Wirkung. (Mo)