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Universitäten müssen weitere Studenten in harten Numerus clausus-Fächern aufnehmen
Datum: 23.11.2001
Kurzbeschreibung: (Beschlüsse vom 15. und 16. Oktober 2001 - NC 6 K 48/01, NC 6 K 59/01 und NC 6 K 291/01) Die Universität Tübingen muss zum Studium der Psychologie mit dem Abschluss Diplom weitere sieben Bewerber auf errechnete freie Studienplätze aufnehmen.
Die Universität Ulm hat im Wintersemester 2001 und im Sommersemester 2002 jeweils einen weiteren Bewerber im Fach Zahnmedizin zuzulassen und für das Fach Humanmedizin für das Studienjahr 2001/2002 zusätzliche 36 Teilstudienplätze, beschränkt auf den Vorklinischen Studienabschnitt, bereitzustellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden.
Die Universität Tübingen wurde mit Beschluss vom 15. Oktober 2001 - NC 6 K 59/01 - zur Besetzung von weiteren sieben Studienplätzen im Fach Psychologie verpflichtet, weil eben so viele Studienplätze zusätzlich vorhanden seien. „Gefunden“ wurden diese sieben freien Studienplätze aufgrund einer komplizierten Berechnung. Ausgangspunkt für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmequote ist die personelle Ausstattung der Lehreinheit. Das Gericht kam auf eine andere Aufnahmekapazität als die Universität, weil es die von dieser geltend gemachten Deputatsreduzierungen beim Lehrkörper nicht voll anerkannte. Die Reduzierungen beim Lehrdeputat seien nicht ausreichend mit den Belangen der Studenten abgewogen, die daran interessiert seien, dass möglichst nicht gekürzt werde.
Im Studiengang Zahnmedizin bei der Universität Ulm errechnete das Gericht für das derzeitige Wintersemester und das folgende Sommersemester jeweils einen weiteren Studienplatz.
Im Studiengang Humanmedizin wurden weitere 36 auf den Vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Teilstudienplätze ermittelt, u.a. weil von der Universität geltend gemachte Deputatsreduzierungen zwar hinsichtlich des Amtes der Frauenbeauftragten, nicht jedoch für den Beauftragten für die Biologische Sicherheit und für den Strahlenschutzbeauftragten anerkannt wurden. Insoweit seien von der Universität trotz Aufforderungen keine Genehmigungserlasse des Ministeriums vorgelegt worden. Entscheidend für die große Zahl der zusätzlichen Plätze war jedoch der Umstand, dass das Gericht - bereits in seinen Entscheidungen zum vergangenen Wintersemester - herausgefunden hatte, dass die Universität bei ihren Berechnungen nicht berücksichtigt hatte, dass in höheren Semestern durch Ortswechsler und Studienabbrecher ein sogenannter Schwund auftritt, der in Studienanfängerplätze umgerechnet werden muss.
Die errechneten freien Studienplätze wurden unter jenen Bewerbern verlost, die bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig gemacht hatten. Die Studienplätze werden durch das Los vorläufig vergeben, vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung in einem Klageverfahren. In der Zwischenzeit hat die Universität Ulm hinsichtlich des Faches Humanmedizin Antrag auf Zulassung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gestellt. Die Universität möchte überprüfen lassen, ob es möglich war, im Interesse des wissenschaftlichen Nachwuchses unbefristete Angestelltenstellen in befristete Stellen mit einer geringeren Lehrverpflichtung umzuwandeln. Das Gericht hatte auch insoweit eine Abwägung im Einzelnen mit den Interessen der Studenten vermisst.(Bi)