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Ehinger Recyclingfirma haftet für rund 59.000 Euro Feuerwehrkosten

Datum: 21.06.2013

Kurzbeschreibung: Urteil vom 08.05.2013 - 1 K 531/12). Am 16.10.2006 war auf dem Betriebsgelände der Klägerin ein Großbrand ausgebrochen. Der Schaden betrug ca. 2.000.000,00 Euro. Unter Heranziehung überörtlicher Kräfte konnte der Brand gelöscht werden. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes betrugen ca. 68.000 Euro. Nach Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen, die letztlich zu einem Freispruch und zu einer Verfahrenseinstellung führten, veranlagte die beklagte Stadt Ehingen die Klägerin Ende 2010 zum Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes "soweit diese angefallen sind, weil die Lagerung der Abfall- und Recyclingsstoffe und der Betrieb der Anlage nicht entsprechend den geltenden Vorschriften erfolgt ist" in Höhe von rund 59.000 Euro. Die vor der Halle gelagerten Kunststoffballen hätten die Feuerwehr behindert. Auf der verbliebenen schmalen Fläche hätten die Feuerwehrfahrzeuge nicht ausreichend an die Halle heranfahren können. Hätte die Klägerin auf dem Fahrweg vor der Nordfassade keine Ballen gelagert, wäre die Brandbekämpfung schneller, einfacher und kostengünstiger gewesen.

Mit Urteil vom 08.05.2013 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die gegen die Kostenheranziehung erhobene Klage vom 21.03.2012 abgewiesen. Zwar seien nach dem Feuerwehrgesetz die Leistungen der Gemeindefeuerwehr bei der Brandbekämpfung im Grundsatz unentgeltlich. Ersatz der Kosten solle aber vom Verursacher dann verlangt werden, wenn dieser die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. Verursacher sei nicht nur die Person, die ein Schadenfeuer dadurch verursacht habe, dass sie die letzte Ursache dafür setze, dass ein Brand entstehe. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sei Verursacher auch, wer den Umfang des Schadens eines Brandes vorsätzlich oder grob fahrlässig dadurch beeinflusst habe, dass er brandschutzrechtliche Vorschriften verletzt habe, wenn der Schaden bei der Einhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften geringer ausgefallen wäre. Das Gesetz wolle sicherstellen, dass die Allgemeinheit nur dann die Kosten der Feuerwehr trage, wenn der Schaden weder nach Grund noch nach Höhe einer vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnden Person zugerechnet werden könne. Die Abfalllagerung habe gegen die Landesbauordnung verstoßen. Danach seien Lagerplätze so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind. Diesen Anforderungen habe die Abfalllagerung auf dem Grundstück der Klägerin, wie bei einem Ortstermin des Landratsamts im Jahr 2006 und auch beim Ausbruch des Brandes festgestellt und worauf sie zuvor hingewiesen worden sei, nicht entsprochen. Der Kostenerstattungsanspruch sei nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe erst Ende 2007 zu laufen begonnen, weil die Beklagte 2006 noch nicht die dafür erforderliche Kenntnis aller Anspruchsvoraussetzungen gehabt habe. Im Jahr 2006 sei das Ermittlungsergebnis der Polizei noch nicht soweit gefestigt gewesen, dass die Verantwortlichkeit Dritter mit hinreichender Sicherheit auszuschließen gewesen sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. (Bi.)

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