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Ulm-Jungingen: neue Bauplatzvergabeleitlinie ist voraussichtlich rechtmäßig

Datum: 30.05.2023

Kurzbeschreibung: 

(Beschluss vom 22.05.2023 - 14 K 704/23 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Beschluss vom 22.05.2023 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der der Stadt Ulm untersagt hätte werden sollen, Bauplätze für das Baugebiet „Unter dem Hart, Teil 2“ zu vergeben. Die von den Antragstellern vorgebrachten Einwände gegen das Vergabeverfahren, insbesondere die Benachteiligung von Familien mit mehr als drei Kindern, verfingen somit nicht.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts führt in ihrem Beschluss aus, dass mit der Vergabeleitlinie der Erhalt einer ausgewogenen und sozial stabilen Bewohnerstruktur bzw. des gewachsenen Gemeinschaftslebens in den Stadtteilen verfolgt werde, was grundsätzlich ein zulässiger Grund für Differenzierungen bei den Bewerbern sei, sofern diese Differenzierungen im Einzelfall auch verhältnismäßig seien.

Dies zugrunde gelegt, sei eine Bevorzugung von Bewerbern mit Ortsbezug durch das Ziel des Erhalts einer ausgewogenen und sozial stabilen Bewohnerstruktur gerechtfertigt. Denn die Vergabeleitlinie sei nicht so ausgestaltet, dass Bewerber ohne Ortsbezug von vornherein keine Chance auf einen Bauplatz hätten. Die Punkte für den Ortsbezug würden der Vergabeleitlinie nach gekappt, so dass Kriterien mit Ortsbezug zu höchstens 50 % in die Bewertung einflössen. Für soziale Kriterien könnten wesentlich mehr Punkte erzielt werden als durch den Ortsbezug. Durch die Bildung von zwei Listen – mit Kriterien mit und ohne Ortsbezug – könnten Bewerber auch ohne Ortsbezug zum Zuge kommen.

Die Bevorzugung von Bewerbern mit Hauptwohnsitz im Ortsteil Jungingen gegenüber Bewerbern, die diesen in anderen Stadtteilen hätten, sei vor dem Hintergrund, dass Jungingen nicht unmittelbar an die Kernstadt angrenze, mit dem Erhalt des gewachsenen Gemeinschaftslebens zu rechtfertigen.

 oweit die Antragsteller, die vier Kinder haben, die Begrenzung der Berücksichtigung auf drei Kinder – also 90 Punkte – kritisierten, sei dies ebenfalls voraussichtlich nicht zu beanstanden. Bei der Gewichtung einzelner Belange – so die 14. Kammer weiter – stehe der Gemeinde ein weites Ermessen zu. Eine Begrenzung bei der Punktevergabe auf drei Kinder sei vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass mit der Vergabeleitlinie unterschiedliche Personenkreise in vielfältigen Lebensformen Baugrundstücke erwerben können sollten – und damit nicht nur kinderreiche Familien. Eine Begrenzung sei sachlich auch dadurch gerechtfertigt, dass einem einzelnen Belang kein übermäßiges Gewicht zukommen solle. Unabhängig von der Begrenzung könne mit dem Belang „Kinder“ mit 90 Punkten die höchste Punktzahl unter allen Belangen erreicht werden. Unter diesem Gesichtspunkt sei es auch nicht zu beanstanden, dass auf die Liste ohne Ortsbezug nur Bewerber genommen worden seien, die keine Kinder hätten. Denn ohne eine solche Liste hätten kinderlose Bewerber praktisch keine Chance auf einen Bauplatz. Es sei ferner voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass nur Bewerber ohne haushaltsangehörige Kinder in die Liste ohne Ortsbezug gekommen seien, da so die Chancengleichheit gewahrt bleibe. Denn ohne die Berücksichtigung des (sozialen) Belangs „Kinder“ seien lediglich maximal 30 Punkte mit sozialen Belangen zu erreichen, so dass diese (übrigen) sozialen Belange kein ausreichendes Gegengewicht zum Ortsbezug darstellten und mithin Bewerber ohne Ortsbezug keine Berücksichtigung fänden. Dieses Gegengewicht zum Ortsbezug durch die sozialen Belange werde erst durch die Berücksichtigung des Belangs „Kinder“ ausreichend hergestellt. Diese Ausgestaltung sei daher voraussichtlich noch von dem weiten Gestaltungsermessen der Gemeinde bei der Aufstellung der Vergabeleitlinie gedeckt.

Die 14. Kammer führt abschließend aus, dass auch der Umstand, dass Bewerber, die vergleichbaren Grundbesitz innehätten, von der Vergabe ausgeschlossen seien, wohl nicht zu beanstanden sei. Das Ziel der Vergabe sei nicht die Mehrung von Grundbesitz, sondern im Rahmen der kommunalen Daseinsfürsorge einen Bedarf der Stadtbevölkerung an kommunalen Baugrundstücken zu decken. Ein Erwerb von Grundbesitz sei unter Berücksichtigung des der Vergabeleitlinie rechtmäßig zugrunde gelegten Ziels in diesem Fall (Innehaben vergleichbaren Grundbesitzes) nicht erforderlich.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten mit der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim angefochten werden. (Was)

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