Erfolgloser Eilantrag eines ehrenamtlichen Angehörigen einer Gemeindefeuerwehr gegen seine verhaltensbedingte Entlassung aus dem Feuerwehrdienst
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 (Az. 8 K 2987/23) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen den Eilantrag eines Angehörigen einer Gemeindefeuerwehr abgelehnt, der sich gegen die Beendigung seines ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes gewendet hat. Damit bleibt der Antragsteller zunächst weiterhin vom Dienst in der Feuerwehr ausgeschlossen. Über die parallel erhobene Klage wird die Kammer zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
Der Antragsteller ist seit vielen Jahren Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Kirchentellinsfurt. Er war zuletzt Teil der Einsatzabteilung und Ausbilder. Im Zeitraum von Januar 2022 bis Sommer 2023 soll der Antragsteller mehrfach durch herabwürdigende Äußerungen gegenüber Kameraden und Vorgesetzten aufgefallen sein. Im Juli 2022 versagte er im Anschluss an eine Auseinandersetzung mit dem Kommandanten bei einem unwetterbedingten Einsatz seinen Dienst. Ein von der Gemeinde durchgeführtes, feuerwehrinternes Mediationsverfahren blieb ohne nachhaltigen Erfolg, auch weil der Antragsteller sich nicht zu dessen Regeln bekennen wollte. Nachdem weitere Gespräche mit dem Ziel einer Schlichtung in der Folgezeit erfolglos blieben und der Feuerwehrausschuss sich einstimmig für die Entfernung des Antragstellers aus dem Feuerwehrdienst ausgesprochen hatte, beschloss der Gemeinderat im Sommer 2023, den Feuerwehrdienst des Antragstellers zu beenden. Der Bürgermeister beendete dann den Dienst des Antragstellers mit sofortiger Wirkung. Der Antragsteller - so die Begründung - habe mehrfach Angehörige der Feuerwehr beleidigt und bedroht. Dies störe das Kameradschaftsverhältnis schwer. Es bestehe ein gesteigertes Bedürfnis nach funktionierenden hierarchischen Strukturen, die es einer Feuerwehreinsatzabteilung erst erlaubten, in Gefahrensituationen effektiv zu handeln. Vor dem Regierungspräsidium Tübingen blieb der Antragsteller mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch ohne Erfolg.
Nun hat der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und zugleich einen Eilantrag, gerichtet auf die vorläufige Fortsetzung seines Feuerwehr-dienstes, gestellt. Er habe, so sein Vorbringen, die ihm vorgeworfenen Äußerungen nicht getätigt. Die Gemeinde habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, insbesondere die von ihm genannten Zeugen nicht gehört. Die geschilderten Ereignisse könnten nicht als Grund für einen Ausschluss angesehen werden. Die Gemeindefeuerwehr habe sich hiernach ausdrücklich positiv über ihn geäußert. Innerhalb der Feuerwehr bestehe ein erhebliches Interesse daran, den Antragsteller als Kameraden zu behalten.
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht gefolgt. Nach Lage der dem Gericht vorliegenden Akte erweist sich die aus wichtigem Grund verfügte Beendigung des Feuerwehrdienstes als voraussichtlich rechtmäßig. Das Verhalten des Antragstellers und die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr rechtfertigen es zur Überzeugung der Kammer, den Antragsteller bis zu einer endgültigen Entscheidung vom Feuerwehrdienst fernzuhalten.
Rechtsgrundlage für die Beendigung des Feuerwehrdienstes ist § 13 des Feuerwehrgesetzes (FwG). Nach dieser Vorschrift kann der Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Angehörigen aus wichtigem Grund beenden. Zu den wichtigen Gründen gehören insbesondere schwere Verstöße gegen Dienstpflichten sowie ein Verhalten, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.
Solche Gründe liegen hier vor. Sowohl das Fernbleiben vom Dienst als auch die wiederholt herabwürdigenden und durch eidesstattliche Versicherungen der Kameraden belegten Äußerungen des Antragstellers sind schwere Verstöße gegen Dienstpflichten. Auch erscheint das Verhältnis des Antragstellers zu Vorgesetzten und Kameraden völlig zerrüttet. Dessen unkameradschaftliches Verhalten stört die Zusammenarbeit in der Gemeindefeuerwehr und gefährdet deren Funktionsfähigkeit. Mit Blick auf die überragende Bedeutung der Feuerwehr bei der Abwehr von Gefahren für Leib, Leben und Eigentum der betroffenen Bürger und die Befürchtung weiterer Spannungen infolge von Äußerungen des Antragstellers oder einer erneuten Weigerung, bei einem Einsatz teilzunehmen, überwiegt das öffentliche Interesse an einem vorläufigen Ausschluss des Antragstellers.
Die Eilentscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen. Hierüber müsste dann der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entscheiden (Le).