Erfolglose Klage zweier Hundehalter gegen ihre Hundesteuerpflicht mangels Nachweis der Einnahmenerzielungsabsicht im Veranlagungsjahr (Hobbyzucht)
Mit Urteil vom 23. Januar 2025 (9 K 1790/22) hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen unter Vorsitz des Präsidenten des Verwaltungsgerichts die Klage zweier Hundehalter gegen ihre Hundesteuerpflicht abgewiesen.
Die Kläger halten zwei Hunde der Hunderasse American Staffordshire Terrier. Für die Haltung eines Hundes erhebt die beklagte Gemeinde eine jährliche Steuer in Höhe von 85 Euro, jeder weitere Hund wird mit 185 Euro besteuert. Für Kampfhunde - hierunter fällt unter anderem auch die von den Klägern gehaltene Rasse - erhebt die Gemeinde einen erhöhten Steuersatz von 500 Euro, für jeden weiteren Kampfhund 1.000 Euro. Steuerbefreit ist die (Kampf-)Hundehaltung nach der kommunalen Satzung, wenn sie „ausschließlich“ der Erzielung von Einnahmen dient. Gemäß § 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz müssen Gemeinden in Baden-Württemberg eine Hundesteuer erheben. Die Höhe bestimmt die jeweilige Gemeinde.
Mit hier angegriffenem Bescheid zog die Gemeinde die Kläger für das Veranlagungsjahr 2022 zu einer Hundesteuer in Höhe von 1.500 Euro heran.
Hiergegen wenden sich die Kläger an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Die Hunde seien – so ihr Klagevorbringen – steuerbefreit, da sie der Erzielung von Einnahmen im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht dienten. Das Vorliegen eines Gewerbebetriebs habe das Finanzamt bestätigt. Für das Jahr 2022 hätten Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet werden müssen. Dass bislang noch keine Einnahmen erzielt worden seien, sei für einen Gewerbebetrieb zu Beginn seiner Geschäftsaufnahme nicht ungewöhnlich.
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt. Steuerbefreit ist eine Hundehaltung nur dann, wenn sie ausschließlich der Einkommenserzielung, also rein wirtschaftlichen Zwecken und nicht zugleich auch persönlichen Zwecken (d.h. Liebhaberei, Hobbyzucht) dient. Voraussetzung ist, dass die Hundehaltung unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände ausschließlich beruflich veranlasst ist und persönliche Zwecke allenfalls am Rande von Bedeutung sind. Wird ein Hund auch für private Zwecke genutzt, spricht dies gegen eine berufliche Nutzung. Der Hundehalter muss eindeutig aufzeigen, dass seinem finanziellen Aufwand eine konkrete und nachvollziehbare Rentabilitätserwartung zugrunde liegt und dieser nicht nur mit allgemeinen Hoffnungen auf Einnahmen in der Zukunft verbunden ist. Von ihm ist deshalb regelmäßig die Erstellung eines Finanz- oder Businessplans zu erwarten, aus dem sich eine auch angesichts der Gründungskosten absehbare Rentabilitätserwartung nachvollziehbar ergibt.
Hieran gemessen konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass bei den Klägern im Jahr 2022 die Einnahmeerzielung im Vordergrund stand. Vielmehr ging es den Klägern darum, mit großem persönlichem und finanziellem Einsatz die Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige Hundezucht zu schaffen. Nennenswerte Einnahmen erzielten die Kläger im Jahr 2022 nicht. Auch waren die Kläger zur Sicherung ihres Lebensunterhalts weder auf die Hundezucht angewiesen, noch leistete sie hierzu einen wirtschaftlichen Beitrag. Auch die Rentabilität der Zucht in der Zukunft war jedenfalls im Jahr 2022 und in Ermangelung eines Finanzplans nicht konkret absehbar. Auch die Nähe der Hundehaltung zum Privathaushalt der Kläger legt aus Sicht der Kammer nahe, dass die Haltung im Jahr 2022 nicht nur der Einnahmeerzielung, sondern in mehr als nur unerheblichem Umfang auch den affektiven und ideellen Interessen der Kläger diente. Im Ergebnis konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Kläger die Schwelle von einer steuerpflichtigen Hobbyzucht zu einer steuerbefreiten nicht nur gewerbsmäßigen, sondern ausschließlich Einnahmezwecken dienenden Hundezucht überschritten hatten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragen. Hierüber müsste dann der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entscheiden (Le).