Keine Subvention (Ausgleichszulage) für benachteiligte landwirtschaftliche Flächen in Bayern durch Baden-Württemberg
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat die Klage auf Gewährung einer Subvention (Ausgleichszulage) für benachteiligte landwirtschaftliche Flächen in Bayern durch das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.01.2025 abgewiesen (4 K 3630/24). Nun liegen die Urteilsgründe vor.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bewirtschaftet einen Milchviehbetrieb, der zum Teil im Land Baden-Württemberg und zum Teil im Freistaat Bayern liegt. Ihr Betriebssitz befindet sich in Baden-Württemberg. Sie bewirtschaftet in Baden-Württemberg etwa 100 bis 111 Hektar und in Bayern rund 27 Hektar landwirtschaftliche Flächen, die alle in einem Berggebiet liegen und die mit einer Ausgleichszulage gefördert werden können.
Auf ihren Antrag bewilligte das zuständige Landratsamt in Baden-Württemberg eine Ausgleichszulage für die in Baden-Württemberg gelegenen landwirtschaftlichen Flächen, nicht jedoch – wie noch zuvor – für die in Bayern gelegenen Flächen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, mit der sie die Gewährung einer Ausgleichszulage für die in Bayern gelegenen landwirtschaftlichen Flächen begehrt.
Nachdem das Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt hatte, welche dieser mit Urteil vom 17.10.2024 (Rs. C-239/23) beantwortet hatte (siehe hierzu bereits die Pressemitteilung vom 23.10.2024), wies das Gericht die Klage nunmehr ab.
Zur Begründung führt die Kammer aus, dass zwar ein unmittelbarer Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage aus Unionsrecht folge (Art. 31. Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1305/2013). Allerdings sei dieser Anspruch nicht gegen das Land Baden-Württemberg, sondern den Freistaat Bayern zu richten. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Förderpraxis des Landes Baden-Württemberg, da bereits keine entsprechende Förderpraxis vorhanden sei.
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt maßgeblich zugrunde, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil festgestellt hatte, dass eine Region eines Mitgliedstaats (hier das [Bundes-]Land) gegen das in Art. 40 Abs. 2 AEUV verankerte Diskriminierungsverbot verstoße, wenn sie in ihrem Förderprogramm die Zahlung von Ausgleichszulagen für benachteiligte Gebiete von der Erfüllung eines Kriteriums, das sich auf den Betriebssitz eines Landwirts bezieht, abhängig macht und damit zugleich von den in der Verordnung Nr. 1305/2013 abschließend aufgeführten Bedingungen abweicht.
Der Gerichtshof folgte im Ergebnis den Anträgen des Generalanwalts, der die dem Klageverfahren zugrunde liegende Situation in seinen einleitenden Worten als „etwas kafkaesk“ beschrieben hatte, wenn die Flächen des Betriebs eines Landwirts zwar allesamt für die Zahlung einer solchen Entschädigung in Betracht kämen, weil sie die von den beiden betroffenen Ländern jeweils dafür festgelegten materiellen Voraussetzungen erfüllten, dieser Landwirt aber daran gehindert werde, eine Entschädigung für den Teil seiner Flächen zu erhalten, der nicht im Land seines Betriebssitzes liege, da die Einreichung eines Förderantrags nur in dem Land möglich sei, in dem sich dieser Sitz befinde.
Dies zugrunde gelegt schied eine Förderung durch das Land Baden-Württemberg für in Bayern gelegene Flächen aus, da das baden-württembergische Förderprogramm zulässigerweise auch auf die Belegenheit der Flächen abstellt und nur baden-württembergische Flächen von der Förderung umfasst.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragen. (Was)