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Eilverfahren gegen Nutzungsuntersagung einer Lagerhalle zum Cannabis-Anbau im Landkreis Biberach erfolglos

Datum: 16.07.2025

Kurzbeschreibung: 

Eilverfahren gegen Nutzungsuntersagung einer Lagerhalle zum Cannabis-Anbau im Landkreis Biberach erfolglos

Der Eilantrag der Eigentümerin eines Grundstücks mit Lagerhalle im Landkreis Biberach, das an einen Verein zum Anbau von Cannabispflanzen verpachtet ist, gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Nutzungsuntersagung wurde mit Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15.07.2025 abgelehnt (3 K 503/25). Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig, da für den Anbau von Cannabispflanzen durch einen Anbauverein nach dem Konsumcannabisgesetz keine Baugenehmigung vorhanden sei.

Die 1978 bzw. 1989 erteilten Baugenehmigungen für eine Lagerhalle mit Werkstatt und Büro bzw. Wohnnutzung im Obergeschoss erlaubten nicht die Nutzung zum Zweck des Anbaus von Cannabispflanzen durch einen Anbauverein. Es bedürfe aller Voraussicht nach auch einer Genehmigung zur Nutzungsänderung, da das Vorhaben neue bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Fragen aufwerfe, die im Genehmigungsverfahren zu klären seien. Die dem Anbauverein erteilte Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz ersetze die baurechtliche Genehmigung nicht.

Die Inanspruchnahme der Eigentümerin anstelle des Anbauvereins sei – so die 3. Kammer weiter – ebenfalls nicht zu beanstanden. Einerseits habe die Antragstellerin eine Genehmigung zur Nutzungsänderung beantragt und verfolge die Baugenehmigung auch im Widerspruchsverfahren weiter, andererseits bestünden familiäre Verflechtungen zum Anbauverein, so dass davon auszugehen sei, dass hinreichende Einflussmöglichkeiten zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung vorhanden seien.

Der Erlass der Nutzungsuntersagung sei auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere sei die beantragte Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Ob die Nutzung der Räumlichkeiten für die Zwecke eines Konsumcannabis-Anbauvereins ihrer Art nach zulässig sei, sei offen. Der nichtgewerbliche Anbau von Cannabispflanzen könne entweder als allein in einem Sondergebiet zu verwirklichende Sondernutzung anzusehen sein oder als Gartenbaubetrieb, als sonstiger Gewerbebetrieb oder als Gemeinbedarfsanlage. Im Eilverfahren könne jedenfalls keine hinreichende Einordnung der Umgebungsbebauung vorgenommen werden, um zu einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu gelangen. Mangels tragfähiger Angaben könnten zudem die Geruchsemissionen nicht beurteilt werden.

Letztlich sei auch offen, ob die begehrte Genehmigung – wie derzeit beantragt – im vereinfachten oder als Sonderbau im regulären Genehmigungsverfahren zu beantragen sei.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten mit der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim angefochten werden. 

Hinweis: Die wegen Untätigkeit erhobene Klage (3 K 502/25) wurde nach Erlass eines ablehnenden Bescheids durch das Landratsamt für erledigt erklärt und ist nicht mehr anhängig. Über den eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. (Was)