Eilverfahren gegen Allgemeinverfügung der Stadt Langenau überwiegend
erfolglos
Der Eilantrag eines Initiators von seit geraumer Zeit sonntags stattfindenden „Mahnwachen“ im Bereich der Martinskirche in Langenau unter dem Motto „Langenau for Palestine“ gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Langenau vom 11.07.2025 wurde mit Beschluss der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.08.2025 überwiegend abgelehnt (7 K 2836/25). Die Allgemeinverfügung sei größtenteils jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass bei der im Eilverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung eine Interessenabwägung stattzufinden habe, die zu Lasten des Antragstellers ausgehe. Soweit die Allgemeinverfügung eine Regelung enthalte, die über Sonn- und gesetzliche Feiertage hinausgehe, sei sie jedoch voraussichtlich offensichtlich rechtswidrig. Insoweit hatte der Eilantrag Erfolg.
Mit ihrer für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung vom 11.07.2025 untersagte die Stadt Langenau im Bereich um die Martinskirche, „an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, sowie an besonderen kirchlichen Feiertagen, an denen in der Martinskirche Gottesdienste oder sonstige religiöse Veranstaltungen (z.B. Taufen, Konfirmationen, Trauungen oder Trauerfeiern) stattfinden, im Zeitraum von 08:30 Uhr bis 14:00 Uhr Handlungen vorzunehmen, die darauf gerichtet sind, den Ablauf dieser Veranstaltungen zu stören, zu behindern oder zu beeinträchtigen.“ Zur Begründung wurde angeführt, dass es seit Oktober 2023 rund um die Martinskirche zu wiederholten, andauernden und öffentlichkeitswirksamen Störungen und Handlungen (u.a. Mahnwachen mit provozierenden Inhalten, aggressiven verbalen Auseinandersetzungen mit Gottesdienstbesuchern, teils antisemitische/israelfeindliche Äußerungen, körperliche Auseinandersetzung mit einem Gottesdienstbesucher) gekommen sei, die darauf gerichtet seien, den Ablauf von religiösen Veranstaltungen zu stören. Dies schaffe ein Klima der Verunsicherung und Einschüchterung.
Die 7. Kammer führt in ihrer Entscheidung im Wesentlichen an, dass im Rahmen des Eilverfahrens nicht festgestellt werden könne, dass die Allgemeinverfügung voraussichtlich rechtswidrig sei, auch wenn Bedenken bezüglich der Ermessensausübung bestünden. Ausgehend von den offenen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren sei eine Interessensabwägung vorzunehmen. Dabei überwiege das Interesse am Vollzug der Allgemeinverfügung (Religionsfreiheit der Teilnehmer der Gottesdienste, Recht auf Ehre und auch körperliche Unversehrtheit), das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Allgemeinverfügung. Denn in die Meinungsfreiheit des Antragstellers werde mit vergleichsweise geringer Intensität (inhaltlich, räumlich und zeitlich) eingegriffen.
Es liege – so das Gericht – eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, da die von Art. 4 GG geschützte ungestörte Religionsausübung in den vergangenen Monaten immer wieder gestört worden sei. Die stattfindenden Zusammenkünfte behinderten die ungestörte Religionsausübung durch ihre Aktionen u.a. deshalb, weil es dabei zu Beleidigungen und Auseinandersetzungen sowie dem Vorwurf der Volksverhetzung gekommen sei, wodurch sich Besucher der Gottesdienste beeinträchtigt gefühlt hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass in der Folge zumindest einige Personen den Gottesdiensten ferngeblieben seien. Auch seien Pfarrer und Gottesdienstbesucher verbal angegriffen worden. Ausgehend hiervon handle es sich gerade nicht – wie vom Antragsteller vorgebracht – um reine „visuelle Konfrontationen“. Hinzu komme, dass den Gottesdienstbesuchern eine Konfrontation mit einer politischen Meinung aufgezwungen werde, ohne dass diese sich entziehen könnten – auch das verletze die Religionsfreiheit, zumal die Gottesdienstbesucher mit Beschimpfungen, Beleidigungen und Fertigung von Bildaufnahmen, die in soziale Netzwerke eingestellt würden, zu rechnen hätten, die auch das Persönlichkeitsrecht verletzten. Der sich zuletzt ereignende körperliche Übergriff habe in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingegriffen.
Die durch die Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte gesetzten Grenzen des Ermessens seien voraussichtlich nicht überschritten worden. Andere, gleich geeignete Mittel hätten in der Vergangenheit keinen nachhaltigen Erfolg herbeigeführt. Der mit der Allgemeinverfügung einhergehende Eingriff in die Meinungsfreiheit sei durch den Schutz der Religionsfreiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der Ehre vorliegend voraussichtlich gerechtfertigt. Die bestehenden Bedenken bei der konkreten Ermessensausübung im Hinblick auf die (ausreichende) Berücksichtigung der Meinungsfreiheit führten nicht dazu, dass die Allgemeinverfügung offensichtlich rechtswidrig sei. Die Versammlungsfreiheit des Antragstellers sei in die Ermessensausübung nicht einzubeziehen, da von der Allgemeinverfügung nur Handlungen erfasst seien, die nicht in Form einer Versammlung stattfänden.
Die Wahl der Allgemeinverfügung sei – so die Kammer weiter – als Handlungsform voraussichtlich zulässig, weil es sich stets um Aktionen im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Umfeld von Gottesdiensten in der Martinskirche gehandelt habe, bei denen Position zum Gaza-Konflikt bezogen werde und aus denen Konflikte mit Gottesdienstbesuchern resultierten, und damit um ein Bündel von Einzelfällen und nicht um generell verallgemeinerungsfähige Geschehensabläufe.
Die Allgemeinverfügung erweise sich im Hinblick auf ihren persönlichen und insbesondere räumlichen Geltungsbereich voraussichtlich als hinreichend bestimmt, da der Geltungsbereich für einen verständigen Betrachter aus dem beigefügten Luftbild in Zusammenhang mit der textlichen Beschreibung und den örtlichen Gegebenheiten hinreichend klar erkennbar sei. Gleiches gelte auch für die inhaltliche Bestimmtheit, da der Bedeutungsgehalt von Begriffen wie „störend“ durch Auslegung ermittelbar sei.
Soweit die Allgemeinverfügung indes eine Regelung enthalte, die über Sonn- und gesetzliche Feiertage hinausgehe, sei sie voraussichtlich zu unbestimmt. Es bleibe unklar, was „besondere kirchliche Feiertage“ seien. Dabei sei einerseits nicht erkennbar, welche kirchlichen Feiertage gemeint seien, und andererseits, was „besondere“ kirchliche Feiertage seien.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten mit der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim angefochten werden.
Hinweis: Gegenstand des Verfahrens war nicht die Allgemeinverfügung des Verwaltungsverbands Langenau zum lokal begrenzten Versammlungsverbot im Bereich der Martinskirche vom 11.07.2025. (Was)