(3 K 1422/20) Die Antragstellerin betreibt in Biberach eine Filiale ihres Drogeriemarkts mit einem Mischsortiment. Das Mischwarensortiment besteht unter anderem aus Drogerie (ca. 705 m² Verkaufsfläche), Lebensmittel (Naturshop ca. 179 m²), Multimedia (ca. 345 m²), Parfümerie (182 m²), Spielwaren (ca. 472 m²), Schreibwaren (ca. 350 m²) und Haushalt (ca. 346 m²). Das gesamte Sortiment wird auf vier Stockwerken (Untergeschoss, Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss) mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 2.500 m² verteilt angeboten. Die Stadt untersagte die Öffnung der Bereiche Spielwaren, Schreibwaren, Haushalt, Parfümerie und Multimedia in der Filiale und sprach ein Verbot des Verkaufs des Warensortiments der genannten Bereiche aus. Zugleich sollten die genannten Bereiche vom restlichen, zulässigen Warensortiment räumlich abgetrennt werden.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts ist der Auffassung, dass die Untersagung und Anordnung der Abtrennung der oben genannten Sortimente rechtswidrig sein dürfte und daher die Öffnung des gesamten Betriebs möglich ist. Denn es handle sich bei diesem Betrieb nicht um einen solchen, bei dem der unzulässige Teil des Sortiments überwiege, so dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 der Corona-Verordnung die vollständige Öffnung ohne Begrenzung des Sortiments und der Verkaufsfläche zulässig sei. Entgegen der Auffassung der Stadt könne die Frage, welcher Sortimentsanteil überwiege – und damit die Frage, ob eine vollständige Öffnung zulässig sei – nicht allein von der Verkaufsfläche abhängig gemacht werden. Wie das Merkmal des Überwiegens zu verstehen ist – so die Kammer weiter –, ist vom Verordnungsgeber nämlich nicht bestimmt worden und bedarf daher einer umfassenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit, in die durch die Verordnung hier nicht nur unerheblich eingegriffen wird. Diese Sichtweise ergebe sich auch aus den Auslegungshinweisen des Wirtschaftsministeriums. Vorliegend habe die Betreiberin valide Unterlagen über ihren Umsatz und ihren Bestand vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass mehrheitlich ein Umsatz durch solche Produkte erzielt werde, die normalerweise einem Drogeriebetrieb zuzuordnen seien. Damit liege der Fokus des Angebotes – und damit auch die Attraktivität – auf den angebotenen Produkten des täglichen Bedarfes wie beispielsweise Kosmetik, Lebensmittel, Körperpflege und Haushalt, das heißt auf Waren, die üblicherweise in einem Drogeriemarkt zu erwerben seien. Die weiteren Teilbereiche stellten mithin offenkundig eine Ergänzung des übrigen Angebotes dar. Aufgrund dieser Umstände werde das alleinige Abstellen auf die Verkaufsfläche der diesbezüglichen Teilbereiche bei der Beurteilung des „Überwiegens“ in § 4 Abs. 3 Satz 2 der Corona-Verordnung dem spezifischen Charakter des Betriebes nicht gerecht. (Na)