Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts führt in ihrem Beschluss aus, dass die Gemeinde zwar grundsätzlich dazu ermächtigt gewesen sei, eine Vergaberichtlinie aufzustellen und sich bei der Vergabeentscheidung der Bauplätze an dieser Richtlinie zu orientieren. Allerdings sei die Richtlinie aller Wahrscheinlichkeit nach in inhaltlicher Hinsicht zu beanstanden, auch wenn sie formal korrekt beschlossen worden sei.
Die Vergaberichtlinie verstoße nach summarischer Prüfung im Eilverfahren gegen die Gebote der Transparenz und der Sachgerechtigkeit bzw. Gleichbehandlung.
Die vorgesehene Regelung, dass Bewerbungen ausschließlich über eine gemeindefremde Internetseite abgegeben werden könnten, sei aller Voraussicht nach mit den Grundsätzen einer sachgerechten Vergabeentscheidung nicht mehr vereinbar, da sämtliche Bewerber faktisch zu einem elektronischen Verfahren gezwungen würden. Es könne nicht generell unterstellt werden, dass Privatpersonen über einen Computer mit Internetzugang und die entsprechende Sachkunde zur Bedienung einer gemeindefremden Internetseite verfügten. Bedenken bestünden auch deshalb, weil die Antragsgegnerin die Kontrolle über den Zugang der Bewerbungen vollständig der Datenverarbeitung eines Privatunternehmens überlassen und somit das Risiko technischer Komplikationen vollständig auf die Bewerber abgewälzt habe.
Das Gericht führt in seinem Beschluss weiter aus, dass die in § 3 der Bauvergaberichtlinie vorgesehenen Verfahrensvoraussetzungen und Anspruchsausschlüsse inhaltlich zu unbestimmt und daher mit dem Grundsatz der Transparenz nicht vereinbar seien. Das bei Vergabeentscheidungen zu beachtende Transparenzgebot verlange in inhaltlicher Hinsicht, dass die aufgestellten Vergabekriterien so klar, eindeutig und unmissverständlich formuliert seien, dass jeder verständige und durchschnittliche Bewerber sie gleichermaßen verstehen und seine Chancen hierauf abschätzen könne. Exemplarisch für einen Verstoß hiergegen führt das Gericht an, dass in der Vergaberichtlinie „Makler“ pauschal vom Auswahlverfahren ausgeschlossen worden seien, ohne dass hinreichend deutlich gemacht worden sei, ob der Ausschluss rein formal an die Berufstätigkeit des Bewerbers anknüpfe oder – was wohl gewollt gewesen sei – daran, in welcher Eigenschaft der Bewerber die Nutzung beabsichtige. Auch verstoße der Umstand, dass Ehegatten formal gesehen nur einen gemeinsamen Antrag stellen könnten, Lebenspartner oder eheähnliche Lebensgemeinschaften jedoch pro Person einen eigenen, obwohl diese Personengruppen gleichbehandelt werden sollten, ebenfalls gegen das Transparenzgebot.
Widersprüchlich und damit bedenklich sei das Verhältnis der Regelung, dass Bewerber mit falschen oder unvollständigen Angaben einerseits vom Verfahren ausgeschlossen würden, zu der Regelung, dass bei Fehlen der erforderlichen Nachweise andererseits diese Tatsachen nicht berücksichtigt werden könnten, da beide Regelungen den Umstand unvollständiger Angaben zum Gegenstand hätten und somit nicht ersichtlich sei, welche Rechtsfolge bei einer versehentlichen unvollständigen Angabe erfolge. Bedenklich sei zudem die Bezugnahme auf Musterkaufverträge in der Vergaberichtlinie, ohne dass diese beigefügt oder sonst einsehbar gewesen wären.
Im Weiteren führt die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen aus, dass einige Kriterien der Vergaberichtlinie sachlich nicht zu rechtfertigen sein dürften. So sei es sehr auffällig, dass im Hinblick auf das Kriterium „aktueller Wohnsitz“ entgegen dem Ziel, eigenen Einwohnern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, auch das Bürgerrecht als gleichbedeutend aufgenommen worden sei. Denn durch diese Erweiterung werde faktisch der Bürgermeister bevorzugt, der im Vergleich zu den anderen Bewerbern gerade nicht seinen Wohnsitz in der Gemeinde haben müsse, denn er erlange allein durch sein Amt das Bürgerrecht und werde gleich bewertet. Dies stelle auch vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit des Bürgermeisters zudem noch als „Arbeitsplatz in der Gemeinde“ berücksichtigt worden sei, einen sachfremden Grund dar.
Zu beanstanden sei das Kriterium des „ehemaligen Wohnsitzes“, da es für ortsfremde Bewerber damit faktisch ausgeschlossen sei, bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt zu werden. Hinzu komme, dass die hierfür vergebenen Punktzahlen in einem groben Missverhältnis zu den sonstigen sozialen Kriterien der Bauplatzvergaberichtlinie wie beispielsweise der Berücksichtigung von im Haushalt lebenden Kindern stünden. Formal sei hier zwar eine gleich hohe Punktzahl zu erreichen wie bei dem Kriterium des Wohnsitzes, aufgrund der Lebenswirklichkeit sei es dennoch unrealistisch, dass Bewerber die Höchstpunktzahl ähnlich leicht erreichten wie bei dem Kriterium des Wohnsitzes.
Nicht hinreichend bestimmt sei das Kriterium des „Ehrenamts“, bei dem solche Bewerber bevorzugt würden, die in einem arbeitsintensiven und ehrenamtlichen Engagement für die Allgemeinheit in der Gemeinde tätig seien vor allem vor dem Hintergrund der tatsächlichen Vergabepraxis, nach der auch die Tätigkeit als Kreistagsmitglied honoriert worden sei, welche ersichtlich einen nicht nur in der Gemeinde wurzelnden Bezug habe.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten mit der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim angefochten werden. (Na)