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Alb-Donau-Kreis: Erfolgloser Antrag eines Kreiseinwohners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Ausschluss des aktuellen Landrats von der am 24.07.2024 angesetzten Wahl zum neuen Landrat
Datum: 18.07.2024
Kurzbeschreibung:
Alb-Donau-Kreis: Erfolgloser Antrag eines Kreiseinwohners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Ausschluss des aktuellen Landrats von der am 24.07.2024 angesetzten Wahl zum neuen Landrat
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat mit Beschluss vom 18.07.2024 den Antrag eines Kreiseinwohners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf den Ausschluss des aktuellen Landrats von der Wahl zum neuen Landrat, abgelehnt.
Die Amtszeit des aktuellen Landrats endet am 30.09.2024. Termin zur Wahl des neuen Landrats ist der 24.07.2024. Der aktuelle Landrat ist der einzige Bewerber.
Der Antragsteller wandte sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht. Er begehrte vom Landkreis Alb-Donau-Kreis und vom Land Baden-Württemberg den Ausschluss des aktuellen Landrats von der Wahl zum Landrat. Im Wesentlichen machte er geltend, der Landrat erfülle nicht die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 38 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (nachfolgend: Landkreisordnung), weil er aus Sicht des Antragstellers nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Dies leitete der Antragsteller maßgeblich daraus ab, dass der Landrat als Behördenleiter und das ihm unterstellte, für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Dezernat des Landratsamts in Verfahren betreffend die Familie des Antragstellers gegen die Verfassung verstoßen hätten. Als Kreiseinwohner habe er einen Anspruch darauf, dass Bewerber um das Amt des Landrats die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 38 Landkreisordnung erfüllten.
Dem ist die Kammer nicht gefolgt. Sie ist zur Überzeugung gelangt, dass der Eilantrag bereits unzulässig ist, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Ausschluss eines Bewerbers von der Wahl zum Landrat hat. Einen solchen Anspruch sieht das Gesetz nicht vor. Die in § 38 Landkreisordnung normierten Wählbarkeitsvoraussetzungen sowie die Vorgaben zum Wahlverfahren in § 39 Landkreisordnung dienen dem Interesse der Allgemeinheit sowie den Interessen der jeweiligen Bewerber um das Amt des Landrats, nicht jedoch dem Schutz der Individualinteressen einzelner Kreiseinwohner. Daher kann sich der Antragsteller nicht auf diese Vorschriften berufen, um eine Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen. Der Antragsteller ist zudem weder am Bewerberauswahl- noch am Wahlverfahren beteiligt. Eine Möglichkeit zur Wahlanfechtung wie im Kommunalwahlgesetz besteht hinsichtlich der Wahl des Landrats nicht.
Vor diesem Hintergrund lehnte die Kammer auch die hilfsweise beantragte Verschiebung der anstehenden Wahl zum Landrat ab.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen. Hierüber müsste dann der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entscheiden. (Lec)