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Beitragsbescheide 2016 der IHK Bodensee-Oberschwaben aufgehoben

Datum: 26.04.2018

Kurzbeschreibung: (Urteile  vom 21. März 2018 - 1 K 480/17 und 1 K 545/17) Mit zwei inhaltlich gleichlautenden Urteilen  vom 21. März 2018 wurden zwei Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben für das Jahr 2016 wegen Rechtswidrigkeit  aufgehoben. In beiden Verfahren sind die Klägerinnen gesetzliche Mitglieder der Industrie- und Handelskammer. Im März 2016 erließ die beklagte IHK Beitragsbescheide i.H.v. 10.672,27 Euro und  640,71 Euro gegen die Klägerinnen. Die nach erfolglosen Widersprüchen hiergegen erhobenen Klagen hatten Erfolg.

Die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide folge, so das Verwaltungsgericht, aus der teilweise fehlerhaften Rücklagenbildung der IHK im Wirtschaftsplan für das Jahr 2016. Dieser sah für 2016 die Bildung einer Ausgleichsrücklage von 3,017 Millionen Euro, einer Instandhaltungsrücklage von 750.000 Euro, einer Instandhaltungsrücklage BGA (Betriebs- und Geschäftsausstattung) von 99.384,85 Euro, einer Baurücklage von 2.369.140,89 Euro, einer Rücklage Infrastrukturfonds von 164.171,62 Euro und einer Zinsausgleichsrücklage von 1, 22 Millionen Euro vor. Zwar sei, führte das Gericht aus, die Bildung der Zinsausgleichsrücklage, der Baurücklage und der Instandhaltungsrücklage sowie die Verwendung des Gewinnvortrags nicht zu beanstanden, jedoch beruhe die Bildung der Infrastrukturrücklage, der Instandhaltungsrücklage BGA und der Ausgleichsrücklage auf keiner aus ex-ante-Sicht sachgerechten und vertretbaren Prognose, so dass ein Verstoß gegen das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachtende haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit vorliege. Die Rechtswidrigkeit einer einzelnen Rücklagenbildung führe zur Aufhebung jeweils des gesamten Bescheids. Wie sich schlussendlich die Beiträge der Mitglieder zusammensetzten, folge auf Basis des Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr, für das Beiträge erhoben werden sollen, und einer Entscheidung der beklagten Industrie- und Handelskammer unter Ausübung ihres Gestaltungsspielraums. Die Entscheidung, in welcher Höhe und Relation die Grundbeiträge - und/oder der Umlagesatz - unter Zugrundelegung eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsplans zu reduzieren seien, liege innerhalb dieses Gestaltungsspielraums der IHK. Deshalb schied eine bloße Teilaufhebung der Beitragsbescheide aus. (Bi.)

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