Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts führt in ihrem Beschluss aus, dass im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung zwar formelle Bedenken bestünden, ob die verhängten Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit überhaupt in Form einer Allgemeinverfügung hätten erlassen werden können oder ob die getroffene Regelung nur in Form einer Rechtsverordnung hätte ergehen dürfen, für die strengere Vorschriften gälten und für die nicht die Landkreise bzw. die Landratsämter, sondern die Landesregierung zuständig wäre. Allerdings überwiege aufgrund der herausragenden Bedeutung der Vollziehung der Allgemeinverfügung bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ausnahmsweise das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die Allgemeinverfügung sei inhaltlich derzeit (noch) rechtmäßig.
Das Gesetz verlange für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig sei, dass auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre.
Diese Voraussetzung sei derzeit (noch) gegeben und vom Antragsgegner auch trotz gewisser Defizite – die bei der hier durchzuführenden vorläufigen und summarischen Prüfung des Gerichts unberücksichtigt blieben – ausreichend dargetan worden. Der derzeitige Anteil der Virusmutationen im Landkreis stelle sich als nicht unerheblich dar und rechtfertige im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schwierigkeiten in der intensivmedizinischen Versorgung und bei der Infektionsnachverfolgung die Prognose, dass eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit bestehe. Dabei sei auch zu Recht berücksichtigt worden, dass im Landkreis während der vergangenen sieben Tage vor Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung nach wie vor – trotz der aufgrund der Corona-Verordnung des Landes bestehenden Schutzmaßnahmen – im Vergleich zum Landesdurchschnitt überdurchschnittlich hohe Sieben-Tages-Inzidenzen zu verzeichnen gewesen seien (zwischen 70 und 80) und dies auch während der dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorangegangen sieben Tage (gemessen am Landesdurchschnitt) nach wie vor der Fall gewesen sei (wenn auch in geringerem Umfang) und während dieses (zuletzt genannten Zeitraums) kurzfristig sogar ein Anstieg dieser Werte zu verzeichnen gewesen sei.
Allein aufgrund des Umstands, dass die Zahl der Neuinfektionen pro 100.00 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage zuletzt bei einem Wert von > 70 stagniert habe und ein Wert von <50 nicht habe erreicht werden können, könne – so die Kammer weiter – indes eine nächtliche Ausgangssperre nicht verhängt werden.
Die Maßnahme der nächtlichen Ausgangssperre sei insbesondere auch verhältnismäßig. Denn dem durch die nächtliche Ausgangssperre erfolgten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, der sich lediglich auf eine Dauer von acht Tagesstunden erstrecke, die zu großen Teilen in der üblichen Schlafenszeit zwischen 0 Uhr und 5 Uhr gelegen sei, stünden erhebliche Gefahren für hochrangige Schutzgüter wie das Leben, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen gegenüber, und zwar insbesondere derjenigen Menschen, die einer Risikogruppe angehörten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten mit der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim angefochten werden. (Na)