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Bogenschießparcours verstößt gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot

Datum: 05.11.2014

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 16.10.2014 – 2 K 1439/11 -) Der Kläger möchte auf ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücken auf der Gemarkung Wittenhofen (Gemeinde Deggenhausertal) einen Bogenschießparcours betreiben, wofür er zunächst eine Baugenehmigung u.a. auch zur Nutzungsänderung eines Futterhochsilos als Kassenhäusle erhielt. Vorgesehen waren weiter lediglich 4 Stellplätze bei erwarteten 20 bis 50 Besuchern pro Tag. Vorausgegangen waren Einwendungen eines Nachbarn, der Bedenken wegen der Parkplatzsituation und der mit dem Parcours einhergehenden Lärmbelästigung durch den Fahrzeugverkehr und den Schießbetrieb, insbesondere auf dem Einschießplatz, erhoben hatte. Der als Baurechtsbehörde beklagte Gemeindeverwaltungsverband half dem Widerspruch des beigeladenen Nachbarn erst auf einen Bedenkenerlass des Regierungspräsidiums hin ab und hob die erteilte Baugenehmigung auf. Die gegen diesen Abhilfebescheid gerichtete Klage blieb erfolglos.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die isoliert gegen den Abhilfebescheid gerichtete Klage auch ohne ein (weiteres) Widerspruchsverfahren statthaft ist. Bei dem Abhilfebescheid handle es sich um eine Aufhebung der Baugenehmigung innerhalb des Widerspruchsverfahrens und nicht um deren Rücknahme außerhalb eines Widerspruchsverfahrens, für die besondere Regelungen hätten beachtet werden müssen. Der gerichtliche Prüfungsrahmen sei im vorliegenden Fall insoweit eingeschränkt, als nur die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zulasten des Beigeladenen zu beachten sei. Das Bauvorhaben liege teilweise im nicht überplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich. Da der geplante Bogenschießparcours erkennbar objektiv rechtwidrig sei, weil er teilweise in einem FFH-Gebiet liege, sei die Schwelle der rücksichtslosen Betroffenheit des beigeladenen Nachbarn schon bei Nachteilen von geringerer Intensität als den regelmäßig anzusetzenden Anforderungen erreicht. Das Rücksichtnahmegebot sei zu dessen Nachteil verletzt, weil die verursachte Stellplatzproblematik durch die Baugenehmigung nicht bewältigt werde. Für die ausgewiesenen 4 Stellplätze liege keine bedarfsorientierte Berechnung vor. Die Stellplatzzahl sei bei prognostisch 20 bis 50 Besuchern täglich und mehr noch bei der vom Kläger genannten Zahl von 120 Besuchern zu gering bemessen. Da erwartungsgemäß auch auf anderen, zwischenzeitlich nicht genehmigt errichteten Parkplätzen die Fahrzeuge abgestellt werden müssten, entstehe eine für den Beigeladenen nicht mehr hinzunehmende Lärmentwicklung. Angesichts dessen könne auf Ausführungen zu den Emissionen des Parcours selbst, insbesondere des Einschießplatzes, der unmittelbar beim Gartenbereich des beigeladenen Nachbarn liege, verzichtet werden.(Mo)

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