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Denkmalschutz steht der Genehmigung von fünf Windenergieanlagen beim Schloss Lichtenstein nicht entgegen

Datum: 11.06.2019

Kurzbeschreibung: 

(Urteil vom 14.02.2019 - 9 K 4136/17 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windkraftanlagen beim Schloss Lichtenstein teilweise stattgegeben.

(9 K 4136/17) Gegenstand des Verfahrens waren allein Fragen des Denkmalschutzes als Teil der Genehmigung, insbesondere ob die beantragten Windenergieanlagen mit Standort rund drei Kilometer südwestlich des Schlosses Lichtenstein dessen Denkmaleigenschaft erheblich beeinträchtigen würden. Hierbei ging es auch darum, wie weit die Ausstrahlungswirkung dieses bedeutenden Kulturdenkmals auf dessen Umgebung reicht. Die mündliche Verhandlung wurde sodann für einen mehrstündigen Augenschein unterbrochen und an verschiedenen relevanten Aussichtspunkten auf das Schloss Lichtenstein fortgesetzt.
Dafür begab sich das Gericht zunächst zu zwei Standorten bei Holzelfingen, um sich sodann einen Eindruck von den Blickbeziehungen auf das Schloss vom Albtrauf aus beim Rötelstein und am Locherstein zu verschaffen. Zuletzt wurde der Augenschein auch im Hof des Schlosses Lichtenstein und vom Innern des Gebäudes aus eingenommen, bevor die mündliche Verhandlung im Rathaus von Lichtenstein geschlossen wurde.
Mit dem Urteil wird das Land nun verpflichtet, über den Antrag auf Genehmigung der Errichtung der Windenergieanlagen erneut zu entscheiden, wobei der Aspekt des Denkmalschutzes einer entsprechenden Genehmigung nicht entgegensteht, während Fragen des Naturschutzes noch zu prüfen sind.

In den jetzt schriftlich vorliegenden Entscheidungsgründen ist - zusammengefasst - ausgeführt, nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sei das Schloss Lichtenstein ein eingetragenes Kulturdenkmal. Allerdings befänden sich die geplanten fünf Windkraftanlagen nur von einigen der in Augenschein genommenen Aussichtspunkte in der geschützten Umgebung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG. Soweit dies der Fall sei, beeinträchtigen die geplanten Anlagen das Erscheinungsbild des Denkmals Schloss Lichtenstein jedoch nur unerheblich im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG, weshalb die denkmalschutzrechtliche Genehmigung – als Teil der immissionsrechtlichen Genehmigung - zu erteilen sei. Im Übrigen, d. h. soweit die Klage auf die Erteilung der (umfassenden) immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Anlagen gerichtet war, wurde die Klage wegen fehlender Spruchreife abgewiesen, da Teilaspekte wie der Naturschutz von der Genehmigungsbehörde noch nicht geprüft worden sind. Erst im gerichtlichen Verfahren sei eine Brutvogelkartierung vom 01.10.2018 vorgelegt worden, die im Gebiet Hochfleck u.a. von mindestens zehn Rotmilanpaaren ausgehe. (Bi.)

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