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Dußlingen: Schulbau vorerst gestoppt

Datum: 02.12.2019

Kurzbeschreibung: 
(Beschluss vom 27.11.2019 - 3 K 2952/19 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat dem Antrag zweier Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs stattgegeben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet. Der Bauherr darf daher vorerst von der ihm erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer Realschule in Dußlingen keinen Gebrauch machen.

Die Nachbarn wehren sich gegen den Bau einer Schule mit der Begründung, dass wesentliche sicherheitsrelevante Angaben (Brandschutzkonzept, Feuerungsanlagen, Schall- und Wärmeschutz sowie Standsicherheit) nicht berücksichtigt würden. Die Stellplatzsituation sei unbefriedigend, da die bisherige Infrastruktur bereits beengt sei und die Baugenehmigung von zu wenigen Schülern ausgehe. Es sei mit mehr Schülern und daher mit einem höheren Lärm zu rechnen. Zudem handle es sich um einen massiven Baukörper, der gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Auch werde der Grenzabstand nicht eingehalten und es seien erhebliche Ab/-Ausgrabungen notwendig, durch die Schäden an ihrem Haus zu erwarten seien.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich rechtswidrig sein dürfte. Nach derzeitiger Ansicht des Gerichts verstößt die Baugenehmigung gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Es ist vorliegend nicht sichergestellt, dass das Bauvorhaben die den Nachbarn gegenüber erforderliche Rücksicht nimmt. Die Baugenehmigung enthält weder Bestimmungen zum Schutz der Nachbarn vor Lärmimmissionen noch wurde die Lärmschutzproblematik im Verwaltungsverfahren ausreichend geprüft. Aufgrund der Kumulierung von Emissionsquellen, welche durch den Neubau einer von Jugendlichen und jungen Erwachsenen besuchten Realschule hervorgerufen werden, sowie vor dem Hintergrund, dass Bedenken von Nachbarn vorgetragen wurden hinsichtlich der Lärmimmissionen, wäre es der Kammer zufolge erforderlich gewesen, ein schalltechnisches Verträglichkeitsgutachten oder jedenfalls eine gutachterliche Prognose einzuholen.

Der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung legt die Kammer dabei nicht den Bebauungsplan, der für das Baugrundstück vorhanden ist und hierfür ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Schule und Wohnen“ festsetzt, zugrunde. Denn sie ist der Ansicht, dass dieser Bebauungsplan an einem sogenannten Abwägungsdefizit leidet, da die zu erwartenden Immissionen von der planenden Gemeinde nicht ausreichend ermittelt und bewertet wurden. Zwar ist eine Auseinandersetzung mit der Problematik der Lärmemissionen erfolgt, so die Kammer weiter, jedoch liegt dem Bebauungsplan weder eine schalltechnische Verträglichkeitsprognose noch eine sonstige gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich der Lärmimmissionen zugrunde, obwohl sich der Nachbar und andere ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung infolge der Verkehrszunahme berufen haben. Unter diesen Umständen hätte die Gemeinde die künftige, durch die Planung zu erwartende Zusatzbelastung ermitteln müssen, um diese richtig bewerten zu können. Dies gilt auch deshalb, da nicht ersichtlich ist, dass von vornherein ohne weitere Ermittlung davon ausgegangen werden konnte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der angrenzenden Nachbarn - sei es durch die zusätzliche Verkehrsbelastung oder die Schüler selbst - nicht oder nur in unerheblichen Ausmaße auftreten würde. (Na)

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